Für einen Mandanten sorgte die Bankrechtskanzlei Dr. Becker für die Erstattung von Schäden, die durch einen Kreditkartenmissbrauch im Ausland entstanden waren.
Vorsicht vor Kreditkarten-Trickbetrug in Südafrika
Eine südafrikanische Trickbetrügerbande hatte einen Mandanten und dessen Lebensgefährtin zu einem Parkautomaten geführt. Dieser sollte angeblich nur Kreditkarten akzeptieren. Vermeintlich hilfsbereit bot sich ein freundlich erscheinender Südafrikaner an, beiden Touristen zu helfen. Kaum hatte der Mandant seine Karte in den Automaten gesteckt, tauchten plötzlich weitere „Helfer“ auf, die sich rings um den Automaten aufstellten. Durch zahlreiche Ablenkungsmanöver merkte der Karteninhaber zu spät, dass die von ihm verdeckt eingegebene Geheimzahl für alle sichtbar auf dem Bildschirm des Automaten erschien. Praktisch gleichzeitig verschwand die Karte samt der gesamten Trickbetrügerbande. Das Touristenpaar war gutgläubig auf die offerierte „Hilfsbereitschaft“ hereingefallen. Sie hatten es zudem als bedrohlich empfunden, derart unerwartet und schnell von einer Menschengruppe umstellt worden zu sein. Zu spät erfuhren beide Urlauber, dass es sich um eine gängige Betrugsmasche in Südafrika handeln soll, vor der teils sogar in Reiseführern gewarnt wird.
Trotz einer sofort vorgenommenen telefonischen Sperrung der Kreditkarte schafften es die Trickbetrüger, missbräuchlich Beträge abbuchen bzw. sich auszahlen zu lassen.
Grobe Fahrlässigkeit und Eigenhaftung bei Kreditkartenmissbrauch
Rechtlich war mit der kartenausstellenden Hanseatic Bank zu klären, ob in dieser ungewöhnlichen Überrumpelungssituation wegen einiger Reiseführerwarnhinweise etwa von einer groben Fahrlässigkeit des Mandanten auszugehen war. Hierüber konnte man sich trefflich streiten. Denn fraglich war, ob das Touristenpaar den „Zahlungsvorgang“ nicht sofort hätten abbrechen müssen, als die Geheimnummer für alle sichtbar durch Bildschirmanzeige des technisch manipulierten Geräts ausgespäht wurde. Hiergegen sprach, dass es sich um eine potentiell bedrohliche Situation handelte. Im Sinne einer einvernehmlichen Regelung einigten sich die Parteien auf eine hälftige Erstattung des ergaunerten Betrags zuzüglich der hälftigen Anwaltskosten der Interessenvertretung und Kosten des getroffenen Vergleichs.
Fälle von Kartenmissbrauch nehmen seit Jahren statistisch zu
Auch europaweit und in Deutschland sind viele Bankkunden von EC- oder Kreditkartenmissbrauch betroffen. Der Bundesgerichthof fasste in seinem Beschluss vom 16.11.2016 – 2 StR 246/16, BeckRS 2016, 114611, anschaulich folgenden Sachverhalt zusammen:
Etwa seit Oktober 2010 sei eine Gruppe von bisher nicht vollständig identifizierten Personen beobachtet worden, die in großem Stil mit wechselnder Tatbeteiligung das sog. Skimmingverfahren auf Zahlungs-(EC)- sowie Kreditkarten anwendete. Dadurch seien zahlreiche Daten von Bankkunden nebst dazugehörigen Geheimzahlen ausgespäht und die so gewonnenen Datensätze auf Kartenrohlinge mit Magnetstreifen aufgespielt worden. Mit Hilfe der unerlaubt hergestellten Kartendoubletten hätten die Täter zeitnah unbefugt Bargeldverfügungen zu Lasten der betroffenen Zahlungsinstitute und deren Kunden vorgenommen.
Nach weiteren Medienberichten befinden sich – zumeist ohne Wissen des jeweiligen Karteninhabers – teils mehrere PIN-Nummern verschlüsselt auf einer Debitkarte, deren Verschlüsselungscodes sodann leicht „geknackt“ werden können. Es gibt ferner Computersysteme, die in der Lage dazu sein sollen, den PIN auszulesen, sobald die Debitkarte und ein funktionierender Geldautomat zur Verfügung stehen.
Rechtsprechung zur Beweislastverteilung im EC-/Kreditkartengeschäft
Nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die Risikosphären von Bank sowie Bankkunden im Kreditkartengeschäft wie folgt verteilt: Die Bank muss im Falle missbräuchlicher Bargeldabhebungen beweisen, dass diese mit der Originalkarte des Kunden erfolgt sind, sofern sie von diesem Schadensersatz verlangen will (Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.11.2011, Az. XI ZR 370/10). Da die technischen Möglichkeiten beim sog. Skimming mit gefälschten Karten scheinbar unbegrenzt und für den schutzbedürftigen Kreditkarteninhaber undurchschaubar sind, ist die Bank dazu verpflichtet, alle technischen Vorkehrungen zu treffen, um missbräuchliche Bargeldabhebungen zu verhindern. Ebenso ist die Bank darlegungs- und beweisbelastet hinsichtlich einer von ihr behaupteten Sorgfaltspflichtverletzung des Kreditkarteninhabers.
Die Kanzlei Dr. Becker berät und vertritt geschädigte Bankkunden gegen alle in Betracht kommenden Anspruchsgegner. Sie sorgte bereits in einer Vielzahl von Missbrauchsfällen für eine Erstattung der unerlaubt abgehobenen Beträge samt angefallener Anwaltskosten.