Bankrecht
Das Bankrecht ist sowohl dem privaten als auch dem öffentlichen Wirtschaftsrecht zuzuordnen. Es reguliert die Rechtsverhältnisse von Banken und Kreditinstituten.
Das Bankrecht ist sowohl dem privaten als auch dem öffentlichen Wirtschaftsrecht zuzuordnen. Es reguliert die Rechtsverhältnisse von Banken und Kreditinstituten.
Der Begriff des Kapitalmarktes beschreibt die Märkte weltweit, auf denen Kapitalanlagen wie z. B. Wertpapiere, Kredite, Devisen, usw. angeboten und nachgefragt werden.
Das Bankstrafrecht betrifft alle Sachverhalte, die zu einer strafrechtlichen Bestrafung führen können oder die eine strafrechtliche Interessensvertretung eines Geschädigten erforderlich machen.
Eine D & O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung, auch Organ- oder Manager-Haftpflichtversicherung genannt) ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, die ein Unternehmen üblicherweise für seine Organe, z. B. Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, und leitenden Angestellten abschließt.
Mit nur wenigen Staaten hat die Bundesrepublik Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) getroffen. Ein DBA geht nach § 2 der Abgabenordnung dem Erbschaftssteuergesetz vor.
Die SCHUFA Holding AG ist eine der größten deutschen Kreditauskunfteien, die bundesweit mit verschiedenen Vertragspartnern aus dem Banken- und Unternehmensbereich zusammenarbeitet.
Obwohl in den Konsultationspapieren des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht generell der Begriff des Ratings verwendet wird, sollte zwischen Rating- und Scoring-Verfahren begrifflich getrennt werden.
Die Creditreform ist eine der bekanntesten Kreditauskunfteien im Unternehmensbereich. Sie beruft sich selbstreferenziell darauf, circa sieben von zehn angeforderten Firmenauskünften in Deutschland bereitzustellen.
Sofern eine Bank mit Hilfe staatlicher Stellen die Zwangsversteigerung einer Immobilie betreibt, greift dies schwerwiegend in das verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht des Schuldners auf Eigentum gemäß Art. 14 des Grundgesetzes (GG ) ein.
Die generellen Voraussetzungen und Inhalte einer tatsächlichen Verständigung ergeben sich aus einem Schreiben des Bundesministerium der Finanzen vom 30.07.2008, GZ IV A 3 – S 0223/07/10002, DOK 2008/0411043.
Der Straftatbestand der Geldwäsche ist in § 261 des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt. Er soll die Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte und die Vereitlung ihrer Wiederauffindung verhindern.