Eine marktgerechte und marktgerichtete Unternehmensführung erfordert Liquidität.
Was bei einer akuten Kreditklemme aufgrund eines falschen Eintrags bei der SCHUFA zu tun ist, erläutert der folgende Beitrag.
Was war geschehen?
Völlig aufgewühlt erscheint die Geschäftsführerin eines expandierenden mittelständischen Unternehmens in der Kanzlei:
Vor Abschluss eines dringend benötigten Kreditvertrags über Leasingfahrzeuge habe man ihr mitgeteilt, dem Vertragsschluss stünden ein bei der SCHUFA eingetragenes Negativmerkmal und ein schlechter Scorewert entgegen. In einem solchen Fall gilt es, umgehend eine sogenannte Selbstauskunft einzuholen. Dies ist entweder über eine Online-Auskunft oder über diverse Bankfilialen möglich.
Die noch am selben Tag geprüfte SCHUFA-Bonitätsauskunft der Unternehmerin beinhaltete, dass eine Bank eine Vertragskündigung fehlerhaft als nicht ordnungsgemäße Vertragsbeendigung des früheren privaten Girokontos der Geschäftsführerin gemeldet hat.
Negativmerkmale beeinträchtigen Bonität
Tatsächlich beruhte die Kündigung des Girovertrags auf der Nichteinhaltung von Informations- und Unterrichtungspflichten der Bank. Diese verletzte zusätzlich die bestehenden Meldevoraussetzungen innerhalb des SCHUFA-Verfahrens. In dem speziellen Melde- und Auskunftssystem der Kreditauskunftei darf ein Vertragspartner Informationen über Vertragsstörungen nur dann an die SCHUFA melden, wenn die offene Forderung zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung an die SCHUFA unbestritten war und der Schuldner ausreichend gemahnt wurde. Dies war hier nicht der Fall.
Nachdem der Bank und der SCHUFA mit Maßnahmen einstweiligen Rechtsschutzes gedroht wurde, erfolgte binnen weniger Tage die Löschung und Korrektur des fehlerhaften Eintrags. Hierdurch wurde die akute Kreditklemme für das in seinem Unternehmenspersönlichkeitsrecht beeinträchtigte Unternehmen beseitigt. Die Bank erkannte ihre Haftung dem Grunde nach an und war der Unternehmerin gegenüber schadensersatzpflichtig.
Praxistipps
Die SCHUFA ist eine der größten deutschen Kreditauskunfteien, die bundesweit mit verschiedenen Vertragspartnern aus dem Banken- und Unternehmensbereich zusammenarbeitet. Diese melden und rufen sogenannte Kreditwürdigkeitsdaten ab, die die SCHUFA zu fast allen berufstätigen Bundesbürgern und zu kleineren Unternehmen gespeichert hat.
Unter anderem auf Grundlage ihres Datenbestands berechnet die SCHUFA mathematisch-statistische Wahrscheinlichkeitswerte zu möglichen Störungen innerhalb eines Kreditengagements: Die sogenannten Scorewerte sollen einem künftigen Kreditgeber Auskunft darüber geben, wie wahrscheinlich ein Kreditnehmer seine Verbindlichkeit erfüllt.
Scoring, Rating und Datenschutz
Ob die Klassifizierung potentieller Kreditschuldner in Risikoklassen im Rahmen des Scoring-Systems der SCHUFA rechtmäßig sein kann, ist datenschutzrechtlich höchst umstritten.
Während das Scoring vornehmlich den Privatkundenbereich betrifft, spricht man bei der Kreditwürdigkeitsbeurteilung von Unternehmen häufig vom sogenannten Rating.
Schlechte Score- und Ratingwerte sorgen für durchweg ungünstigere Kreditkonditionen im Geschäftsverkehr, wenn nicht gar für eine Kreditklemme.
Rechtsanspruch auf Selbstauskunft
Ein Unternehmen sollte generell die zu ihm erteilten Bonitätsauskünfte, auch anderer Auskunfteien, kennen. Vor allem dann, wenn Kredite benötigt werden, sollten Geschäftsführung und Unternehmen wissen, welche Daten gespeichert sind. Auf die Erteilung einer Selbstauskunft über die im Datenbestand einer Auskunftei vorhandenen personenbezogenen Daten besteht ein Rechtsanspruch nach § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes. Sollten in der Selbstauskunft falsche, unvollständige, nicht aktuelle oder nicht nachvollziehbare Werte enthalten sein, empfiehlt es sich, die Hilfe eines bank- und datenschutzrechtlich spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Dasselbe gilt, wenn rechtlich gegen Score- oder Ratingwerte vorgegangen werden soll.