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Urteil gegen N26 Bank AG – Schadensersatz wegen grundloser Kontosperrung und -kündigung
 

Für einen geschädigten Kunden der N26 Bank AG klagte die Hamburger Bankrechtsanwältin Dr. Ina Becker erfolgreich Schadensersatz in Form von Anwaltskosten und Verzugszinsen beim Berliner Amtsgericht Mitte ein (Urteil AG Mitte vom 29.11.2023, Az. 15 C 202/23). Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Sachverhalt

Der Kläger unterhielt ein Privatkonto bei der Neobank. Am 02.05.2023 erfuhr er, dass sein Konto durch die Beklagte gesperrt worden war. Er erhielt nachfolgend am 08.05.2023 ein Kündigungsschreiben der N26 Bank AG mit folgendem Inhalt:

„Um die Kontosicherheit und Privatsphäre unserer Kunden zu gewährleisten, sind wir verpflichtet, routinemäßige Überprüfungen von Kundenkonten und Transaktionen vorzunehmen. Im Zuge dessen haben wir auf deinem Konto einen erheblichen Verstoß gegen unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen festgestellt, weshalb wir dein Konto gemäß § 19 (3) unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen außerordentlich und fristlos kündigen müssen. Die Kündigung ist sofort wirksam. (…) Du kannst dein verbliebenes Guthaben derzeit nicht abheben oder überweisen. Daher bitten wir dich, uns eine Bankverbindung zu einem alternativen Bankkonto mitzuteilen, dessen Inhaber du bist, auf das wir dein restliches Guthaben überweisen können. (…)

Der Kläger teilte eine Kontoverbindung mit. Eine Auszahlung seines Guthabens erfolgte aber zunächst nicht. Daraufhin mandatierte der Kläger am 17.05.2023 seine Prozessbevollmächtigte Dr. Becker, die mit Schriftsatz vom gleichen Tag die Kündigung der Beklagten zurückwies, ihrerseits namens des Klägers den Kontovertrag kündigte und die Beklagte aufforderte, das Guthaben in Höhe von 39.921,96 € mit Frist bis zum 23.05.2023 an diesen auszuzahlen. Gleichzeitig übersende sie der Beklagten ihre Rechnung für die außergerichtliche Tätigkeit und forderte die Beklagte dazu auf, auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten auszugleichen.

Die Auszahlung des Kontoguthabens erfolgte seitens der Beklagten dann erst am 07.06.2023. Mit Schreiben der Beklagten vom 12.06.2023 hatte diese darauf verwiesen, dass die Auszahlung aufgrund einer weiteren Kontrolle zurückgehalten werden müsse und erst am 06.06.2023 zur Auszahlung angewiesen werden könne. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstattete die Beklagte nicht.

Schriftliches Vorverfahren, mündliche Verhandlung & Urteil des Berliner Amtsgerichts

Im schriftlichen Vorverfahren und bei der mündlichen Verhandlung am 18.11.2023 war es der Beklagten nicht möglich, einen nachvollziehbaren Grund für eine Kontosperrung und/oder -kündigung schlüssig darzulegen.

Nach Auffassung des Gerichts war die Einschaltung der Prozessbevollmächtigten aus Sicht des Klägers zur Wahrung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig. Das Amtsgericht stimmte dem Kläger vollumfänglich zu, er sei entgegen der Behauptung der Beklagten nicht verpflichtet gewesen, zunächst eigenständig an die Bank heranzutreten. Er habe sich vielmehr vorgerichtlich der Hilfe der Rechtsanwältin bedienen dürfen, da die Sperrung eines Kontos erhebliche Risiken für den Kontoinhaber berge. Dem Kläger hätten schlimmstenfalls die Kündigung eines Mietvertrags oder die Sperrung von Strom und Gas aufgrund von Zahlungsverzug gedroht.

Daher habe der Kläger hier schnellstmöglich die Freigabe des Kontos und die Wiedererlangung der Verfügungsgewalt über das Guthaben erreichen müssen. Da die Beklagte dem Kläger nicht einmal mitgeteilt habe, was genau sie dem Kläger denn vorwerfen wollte, sei dieser selbst zur Durchsetzung seiner Rechte nicht befähigt gewesen, so die zuständige Richterin. Mit Urteil vom 29.11.2023 sprach das Berliner Amtsgericht Mitte dem Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten und Verzugszinsen in Höhe von insgesamt 2.124,32 Euro nebst Zinsen zu.

Siehe hierzu: » Erfolge gegen N26 Bank AG – Vierstellige Schadensersatzzahlungen des Fintechs