Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einer kürzlich veröffentlichen Entscheidung vom 21. Januar 2014, Az. IX R 11/13, nochmals mit der Frage auseinandergesetzt, ob Geschäfte, die ausschließlich in ausländischer Valuta durchgeführt werden, als Gewinn realisierende Tausch- (Veräußerungs-)Geschäfte zu behandeln sind. Geklagt hatte eine vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese hatte im Veranlagungszeitraum 1999 (Streitjahr) einen Verlust aus der Veräußerung von im Jahr 1998 angeschaffter Fremdwährung berücksichtigt, den weder die Finanzverwaltung noch das Finanzgericht anerkannte.
Die Klägerin erwarb am 12. Januar 1998 für ca. 1,1 Milliarden DM insgesamt 600 Millionen USD zum Wechselkurs von rund 1,81 DM/USD, die auf dem Fremdwährungskonto gutgeschrieben wurden. Noch am selben Tag erwarb sie mit dem Fremdwährungsguthaben insgesamt 4,85 Millionen Anteile an einem Geldmarktfonds in USD. Bereits am 28. Dezember 1998 veräußerte die Klägerin insgesamt ca. 2,9 Millionen Anteile an dem geldmarktnahen Fonds, wobei der Nettoerlös von rund 380 Millionen USD mit Valuta am 30. Dezember 1998 gutgeschrieben wurde.
Am 11. Januar 1999 tauschte die Gesellschaft einen Teilbetrag des Fremdwährungsguthabens in Höhe von 70 Millionen USD mit einem Wechselkurs von rund 1,68 DM/USD in Landeswährung um und erhielt hierfür einen Betrag in Höhe von 117,6 Millionen DM. In ihrer Steuererklärung machte die Klägerin einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften aufgrund des erfolgten Umtauschs eines Teilguthabens von Fremd- in Landeswährung geltend. Den erklärten Verlust in Höhe von rund 9,4 Millionen Euro ermittelte sie, indem die Klägerin den Nettoerlös aus dem Rücktausch von den 70 Millionen USD, umgerechnet mit Wechselkurs zum 11. Januar 1999, dem höheren Wechselkurs des entsprechenden Betrags zum Zeitpunkt der Anschaffung am 12. Januar 1998 gegenüber stellte.
Die Klägerin vertrat die Ansicht, das Wirtschaftsgut „Fremdwährung“ löse erst dann einen steuerpflichtigen Vorgang aus, wenn es wieder in eine andere Währung umgetauscht wird. Die Verwendung des Fremdwährungsguthabens zum Erwerb und zum anteiligen Verkauf der Fondsanteile sei noch nicht als eine steuerbare Veräußerung des Wirtschaftsguts „Fremdwährung“ anzusehen, sondern erst durch den Rücktausch der Valuta am 11. Januar 1999. Von daher sei es zutreffend, die jeweiligen Wechselkurse für die Anschaffung bzw. Veräußerung der „Fremdwährung“ vom 12. Januar 1998 bzw. 11. Januar 1999 anzusetzen. Andernfalls würde jeder Zahlungsvorgang im Ausland mit zuvor erworbener Fremdwährungsvaluta als Gewinn realisierender Tauschvorgang zu qualifizieren sein. Geld sei in seiner Funktion als Zahlungsmittel gerade kein veräußerungsfähiges Wirtschaftsgut, zumal bei Wertpapiertransaktionen in Fremdwährung das Fremdwährungsrisiko mangels Zuflusses überhaupt nicht realisiert, sondern lediglich bis zum Zeitpunkt des Umtauschs verlagert werde, so die Auffassung der Klägerin.
Der BFH wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück. Er stützte sich u. a. auf die Rechtsprechung in der BFH-Entscheidung vom 24. Januar 2012 (BStBl. 2012 II, 564). Bei der steuerpflichtigen Ermittlung von Fremdwährungsdifferenzen sei zutreffend vom sogenannten Zeitbezugsverfahren auszugehen. Fremdwährungsbeträge werden insbesondere angeschafft, wenn sie gegen Umtausch von nationaler Währung erworben und veräußert werden, das heißt in dem sie in die nationale Währung zurückgetauscht oder in eine andere Fremdwährung umgetauscht werden. Bezogen auf den Streitfall seien mehrere steuerpflichtige Tauschvorgänge durchgeführt worden, da sowohl die Fondsanteile als auch die Fremdwährungsguthaben jeweils eigenständige Wirtschaftgüter darstellten. Mit Hingabe des Fremdwährungsguthabens von 600 Millionen USD zum Erwerb der Fondsanteile am 12. Januar 1998 habe die Klägerin erstmals beide Wirtschaftsgüter getauscht, das heißt die Fondsanteile erworben und gleichzeitig die Fremdwährungsvaluta veräußert. Die Transaktionen fanden am selben Tag statt, so dass hier keine Wechselkursschwankungen auftraten. Mit dem Teilverkauf der Fondsanteile am 28. Dezember 1998 wurde dann wiederum USD-Valuta erworben, die am 11. Januar 1999 in Höhe von 70 Millionen USD in nationaler Währung zurückgetauscht, das heißt veräußert, wurden. Aus diesem Grund sei für die Ermittlung des Veräußerungsverlusts im Veranlagungszeitraum 1999 der Nettoerlös zum Stichtag 11. Januar 1999 umzurechnen, die Anschaffungskosten des Fremdwährungsguthabens seien jedoch nicht zum Wechselkurs 12. Januar 1998 anzusetzen, sondern zum Kurs von rund 1,81 DM/ USD, dem Zeitpunkt der Veräußerung der Fondsanteile am 28. Dezember 1998.
Die BFH-Entscheidung betraf noch die alte Rechtslage, die sich ab dem Veranlagungszeitraum 2009 durch die Einführung der sogenannten Abgeltungssteuer im Bereich der privaten Kapitaleinkünfte geändert hat. Die Neufassung des § 20 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 2 EStG schreibt nunmehr gesetzlich fest, dass bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung von einer Kapitalforderung in Fremdwährung Anschaffungskosten und Veräußerungserlöse jeweils im Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls in Euro umzurechnen sind. Gleichwohl bleibt die Thematik des Erwerbs bzw. der Veräußerung des Wirtschaftsguts „Fremdwährung“ und die damit einhergehende Frage, ob reine Wertvorgänge in Fremdwährungsvaluta bereits als gewinnrealisierende Tauschvorgänge zu behandeln sind, bedeutsam. Insbesondere im Bereich der geschlossenen Fonds treten immer wieder Sachverhalte auf, in denen beispielsweise die Kapitalzeichnung, die Fremdfinanzierung bzw. die Investition in Fremdwährung erfolgten. Daher sollten die Grundsätze des jüngsten BFH-Urteils beachtet werden.