Für einen Mandanten widerrief die Bankrechtsexpertin Dr. Ina Becker erfolgreich eine im Jahr 2003 abgeschlossene Fondsgebundene Rentenversicherung. Die Skandia Lebensversicherung AG erkannte den Widerruf mit Schreiben vom 21.08.2020 sofort an. Die Versicherung hatte die gesetzlichen und höchstrichterlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung verletzt. Aufgrund der geschuldeten Rückabwicklung des Vertrags hat die Skandia dem Mandanten, der insgesamt circa 19.000,00 Euro einzahlte, nun rund 26.100,00 Euro zu erstatten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in drei Urteilen am 07.05.2014 (Az. IV ZR 76/11) und 29.07.2015 (Az. IV ZR 384/14, IV ZR 448/14), dass ein Widerruf bei allen Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen möglich ist, die in der Zeit vom 29.07.1994 bis 31.12.2007 nach dem sogenannten Policen-Modell abgeschlossen wurden. Bei diesem Modell erhält der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen zusammen mit der Police und nicht bereits mit den Antragsunterlagen. Der Widerruf ist möglich, selbst wenn die Versicherungsscheine eine Klausel enthalten, wonach das Recht zum Widerspruch spätestens ein Jahr nach der ersten Prämienzahlung erlischt. Der BGH verwies in seinen Urteilen ausdrücklich darauf, dass diese Klausel nicht mit EU-Recht vereinbar sei.
„Unter Finanzexperten ist anerkannt, dass sich die meisten Lebens- oder Rentenversicherungen wirtschaftlich nicht lohnen. Ein Widerruf sollte aber keinesfalls ohne vorherige anwaltliche Prüfung der Sach- und Rechtslage und Beratung erklärt werden“, sagt die Hamburger Rechtsanwältin Dr. Becker. „Denn ein Widerruf kann im Ergebnis auch nachteilhaft sein. Die Versicherungen versuchen häufig, den Rückabwicklungsanspruch der Höhe nach zu reduzieren. Sie lenken erfahrungsgemäß nur auf anwaltliche Schreiben ein“, erklärt Dr. Becker, die bereits viele Verträge für Mandanten erfolgreich widerrufen hat.
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