Für einen Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften mit beschränkter Haftung erreichte die auf SCHUFA-Recht spezialisierte Rechtsanwältin Dr. Becker, dass die SCHUFA Holding AG einen negativen Eintrag zu einem „Saldo-Fälligstellung“ mit einem Betrag von 282.750 Euro löschte.
Sachverhalt
Der im Ergebnis unberechtigte Eintrag war von der American Express Europe S. A. (Germany Branch) veranlasst worden. Er führte dazu, dass zu dem betroffenen Unternehmensleiter nur noch ein „ungenügender“ SCHUFA-Score von 20,22 % berechnet wurde.
Da sich die Kreditwürdigkeit einer hinter einer Kapitalgesellschaft stehenden natürlichen Person, hier der betroffene Geschäftsführer, direkt auf die Bonität der von diesem geführten Gesellschaften auswirkt, waren hier angekündigte Firmenkredite und zahlreiche Geschäftsbeziehungen der gesamten Firmengruppe akut gefährdet.
Zum Beispiel teilte eine der involvierten Geschäftsbanken mit, ein beantragter Kredit würde erst nach erfolgter Löschung des Negativeintrags zum Mandanten an die GmbH ausgezahlt. Jeder Negativeintrag kann zu einer Kündigungswelle im Sinne eines Dominoeffekts führen.
Hintergrund des seitens der Kreditkartenfirma geltend gemachten Saldos war eine gesamtschuldnerische Verpflichtung, die der Geschäftsführer für eine weitere, inzwischen insolvent gewordene GmbH übernommen haben sollte, für die jedoch bereits eine sogenannte übertragende Sanierung mit angestrebter 100%iger Gläubigerbefriedigung geplant war.
Sofortige anwaltliche Tätigkeit gegen drei Beteiligte
Die beauftragte Rechtsanwältin Dr. Becker wendete sich unverzüglich mit druckvollen Anspruchsschreiben an die SCHUFA Holding AG, die American Express und die bereits tätige Tesch Inkasso Finance GmbH. Sie machte geltend, die American Express habe gezielt datenschutzrechtliche Vorschriften missachtet, um unzulässigen Druck auf ihren Mandanten auszuüben.
Hierbei habe die Kreditkartenfirma eine vorsätzliche Kreditschädigung eines erfolgreichen Geschäftsführers und einer gesamten Unternehmensgruppe billigend in Kauf genommen.
Die Bankrechtsanwältin drohte gerichtliche Schritte im Wege einstweiligen Rechtsschutzes an. Parallel sorgte sie für den hier nötigen Vollstreckungsstopp und verhinderte eine drohende gerichtliche Titulierung.
Sowohl die American Express als auch die SCHUFA verhielten sich zunächst abwehrend. Beide teilten schriftlich sinngemäß mit, der SCHUFA-Eintrag über den exorbitant hohen Negativsaldo sei irgendwie berechtigt. Daher legte die Hamburger Anwältin argumentativ schriftlich und vor allem telefonisch in mehreren Telefonaten mit den Sachbearbeitern der Kreditkartenfirma nach.
Sie verdeutlichte, warum hier die datenschutzrechtlichen Meldevoraussetzungen gerade nicht vorgelegen hätten. Vor allem sei allen Beteiligten mit einem Fortbestand des kontraproduktiven unberechtigten Negativeintrags im Hinblick auf die geplante übertragende Sanierung der insolventen GmbH als Hauptschuldnerin mit anstehender Gläubigerbefriedigung gerade nicht geholfen. Die Anwältin hatte auch Missverständnisse aufzuklären, die hier zu relativ verhärteten Fronten der Parteien geführt hatten.
Einlenken von American Express und SCHUFA nach ausdauernder Kommunikation
Aufgrund des beharrlichen anwaltlichen Engagements lenkte die American Express schließlich ein und wirkte an der Löschung des Negativeintrags mit. Endlich teilte die SCHUFA Holding AG der Kanzlei Dr. Becker schriftlich nunmehr Folgendes mit:
„Aufgrund der Anmerkung Ihrer Mandantschaft und nach erneuter Rücksprache mit unserem Vertragspartner haben wir uns nach Überprüfung des Vorgangs vor dem Hintergrund der uns insgesamt vorliegenden Informationen entschlossen, die hier in Rede stehenden Daten zum Abwicklungskonto der American Express Europe S.A. und Kto.-Nr. …. aus dem SCHUFA-Datenbestand zu löschen.“
Wegen des erreichten außergerichtlichen Einlenkens der SCHUFA und American Express konnte eine gerichtliche Klärung sowie eine Privatinsolvenz des GmbH-Geschäftsführers vermieden und somit die gesamte Firmengruppe vor drohenden Schäden bewahrt werden. Inzwischen wird nach Aussage des rehabilitierten Mandanten auch die übertragende Sanierung der insolventen GmbH als Hauptschuldnerin mit geplanter Gläubigerbefriedigung von 100% betrieben.
Rechtsanwältin Dr. Becker führte zusätzlich weitere sinnvolle Bereinigungsmaßnahmen zum SCHUFA-Datenbestand ihres Mandanten durch.
Praxistipps
Wie das erzielte Ergebnis zeigt, müssen Vertragspartner der SCHUFA sorgfältig darauf achten, dass die gesetzlichen und vertraglichen Meldevoraussetzungen tatsächlich vorgelegen haben. War dies nicht der Fall, stellt sich zudem die Frage der Sinnhaftigkeit eines ggf. sogar außerzivilrechtlich relevanten Negativeintrags, der gerade zu einer endgültigen Insolvenz der betroffenen Person und der gesamten, hinter ihr als Geschäftsführer stehenden Unternehmensgruppe führen kann.
Eine unberechtigte Datenübermittlung löst Schadensersatzansprüche und mögliche Ansprüche auf Schmerzensgeld der in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Form informationeller Selbstbestimmung gemäß der Art. 2 Abs. 1 i. V. m. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzten Person aus. Die Kanzlei Dr. Becker machte hier per Anspruchsschreiben beide Forderungen für ihren Mandanten geltend.