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SCHUFA-Löschung gegen Sparkasse durchgesetzt- Baufinanzierung nach fristloser Bankkündigung
in letzter Sekunde gerettet

Der Hilferuf eines Kollegen erreichte die auf Bankrecht spezialisierte Rechtsanwältin Dr. Ina Becker. Es sei diesem mangels Kenntnis des SCHUFA-Rechts nicht möglich, zwei Negativeinträge einer fränkischen Sparkasse zur Löschung zu bringen.

Baufinanzierung in Not – fristlose Kündigung samt SCHUFA-Meldungen

Betroffen waren Eheleute, deren Baufinanzierung wegen explodierender Rohstoffpreise und unerwartet längerer Arbeiten am Einfamilienhaus in Not geraten war. Die kreditgebende Bank hatte nicht nur zwei Darlehen durch fristlose Kündigung gesamtfällig gestellt, sondern auch für jeden der gesamtschuldnerischen Kreditnehmer Negativmerkmale samt Saldo der SCHUFA Holding AG zu beiden Kreditengagements gemeldet. Es lagen insgesamt vier eingetragene Informationen zu Zahlungsstörungen vor.

SCHUFA-Negativeinträge nach fristloser Immobilienkredit-Kündigung als Worst-Case-Szenario

„Die fristlose Kündigung einer Baufinanzierung samt SCHUFA-Negativeinträgen stellt den denkbar schlimmstmöglichen Fall dar“, erklärt Rechtsanwältin Dr. Ina Becker.

„Ist ein Immobiliendarlehen erst einmal gekündigt, nimmt die Bank die Kündigung in der Regel nicht mehr zurück. Es droht die sofortige Verwertung der kreditfinanzierten Immobilie durch Zwangsversteigerung, da es einem Kreditnehmer mit Negativeinträgen bei der SCHUFA nebst miserablen Scorewerten generell nicht mehr möglich ist, eine alternative Finanzierung zu erhalten,“ sagt die Bankrechtsexpertin.

Ausgangslage – Sparkasse lehnt Rücknahme ihrer fristlosen Kündigungen ab

Der zuvor beauftragte Anwalt hatte schriftlich gegenüber der Bank gerügt, dass die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung samt Gesamtfälligstellung der Darlehensvaluta nicht vorgelegen hätten. Er war jedoch nicht wegen der SCHUFA-Negativeinträge vorgegangen, was zwingend parallel erforderlich gewesen wäre.
Vor diesem Hintergrund hatte die fränkische Sparkasse eine Darlehensfortführung schriftlich abgelehnt. Sie drohte mit der Zwangsversteigerung der Immobilie, sollten die aus Sicht der Bank offenen Beträge nicht unverzüglich zurückgeführt werden.

Übernahme des Mandats durch Kanzlei Dr. Becker

Die Hamburger Bankrechtskanzlei übernahm die Angelegenheit. Sie prüfte die vertrags- und datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die außerordentlichen Kündigungen und SCHUFA-Datenübermittlungen der Sparkasse.
Dr. Becker drohte der Bank druckvoll einstweiligen Rechtsschutz an. Sie setzte sich telefonisch mit der Rechtsabteilung der Bank in Verbindung, um zu verdeutlichen, warum hier ein rechtswidriges Vorgehen der Kreditgeberin vorgelegen habe. Außerdem wendete sich die Anwältin an die SCHUFA, um die Löschung aller vier Einträge für ihre Mandanten zu verlangen und weitere Bereinigungsmaßnahmen durchzuführen.

Vergleich mit Sparkasse sorgt für SCHUFA-Löschungen und Fortführung des Hauptdarlehens

Nach ausdauernden telefonischen Verhandlungen gelang es der Hamburger Rechtsanwältin, einen umfassenden Vergleich mit der Bank auszuhandeln. Dieser beinhaltete die Mitwirkung der Sparkasse an der Löschung der insgesamt vier Negativmerkmale samt Historie bei der SCHUFA.
Des Weiteren einigten sich die Parteien auf eine aufschiebend bedingte Fortführung des Hauptdarlehens unter der Kondition, dass das weitere Darlehen mit geringerem Kreditbetrag zur Zwischenfinanzierung binnen einer von der Bank gesetzten Frist seitens der Mandanten abgelöst werde.

Letzte Hürden für Zwischenfinanzierung durch weitere Bank genommen

Letzteres war den Eheleuten möglich, nachdem deren Datenbestände jeweils bei der SCHUFA bereinigt waren. Mit sauberer SCHUFA erhielten diese nun einen weiteren Kredit bei einer anderen Bank.
Auch diesbezüglich kam es zunächst zu Verzögerungen im Zusammenhang mit automatisierten Prüfungsabläufen des Kreditinstituts. Wegen ihrer langjährigen Praxiserfahrung war es Dr. Becker möglich, die letzten Hürden für ihre Mandanten zu beseitigen, und so deren Immobilie gerade noch rechtzeitig vor der drohenden Verwertung zu retten.