Verträge sind einzuhalten – dieses wichtige Prinzip der Vertragstreue gilt auch im Bankrecht als Teilgebiet des privaten Rechts. Viele Sparkassen kündigen derzeit langjährige Prämiensparverträge. Sie berufen sich vor allem auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14.05.2019, Az. XI ZR 345/18.
In seinem Urteil hatte der Bundesgerichtshof jedoch im Wesentlichen nur festgestellt, dass bei einem Prämiensparvertrag, bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zu einem bestimmten Sparjahr steigen, das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen sei.
„Unter welchen Voraussetzungen eine ordentliche Kündigung nach Erreichen der Prämienhöchststufe zulässig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab“, erläutert Rechtsanwältin Dr. Ina Becker.
„Denn nach dem Prinzip der Vertragsfreiheit können Sparkasse und Kunde ihren jeweiligen Vertrag höchst individuell hinsichtlich der Laufzeit, auch für die Prämienzahlung gestalten. Sparkassenkunden, die eine Kündigung erhalten haben, sollten diese unverzüglich anwaltlich auf ihre Rechtswirksamkeit prüfen lassen, um keine Schäden wegen verfrühter Beendigung der oftmals günstigen Verträge zu erleiden“, empfiehlt die bundesweit tätige Bankrechtspezialistin Dr. Becker weiter.