Für einen Mandanten erreichte die auf Bankrecht spezialisierte Rechtsanwältin Dr. Becker, dass eine mit Schreiben der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vom 15.01.2024 ausgesprochene Kündigung aus wichtigem Grund wieder zurückgenommen wurde. Gleichzeitig erstattete die beteiligte Bank aus Bremen, die als Hausbank die Korrespondenz mit der KfW führte, ihrem Kunden „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ alle Kosten der anwaltlichen Vertretung.
KfW-Kreditzusage, Kündigung und KfW-Kündigungsrücknahme als Novum
Im Bereich der KfW-geförderten Baukredite kommt es nicht selten zu unerfreulichen Auseinandersetzungen mit der jeweiligen Hausbank, die den Förderkredit durchreicht.
Eine absolute Novität im Bankenbereich dürfte es sein, dass die bekannte Förderbank zunächst eine Kreditzusage ausspricht, dann aber die bereits jahrelang in Vollzug gesetzte Finanzierung gegenüber der durchreichenden Bank wegen angeblicher Nichteinhaltung der Förderkriterien und sogenannter „Förderschädlichkeit“ kündigt und, nach anwaltlicher Intervention, ihre Kündigung wieder zurücknimmt.
Was war geschehen? Der höchst ungewöhnliche Sachverhalt
Im Rahmen des KfW-Programms 261-Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) hatte der Mandant der Kanzlei Dr. Becker nach Beratung seiner in Bremen ansässigen Hausbank mit KfW-Zusage vom 23.09.2021 einen zinsvergünstigten Kredit in Höhe von 1,8 Mio. Euro mit staatlich avisierten Förderzuschüssen in Höhe von rund 300.000,00 Euro für ein als Wohngebäude genutztes Effizienzhaus erhalten. Der Förderkredit wurde, wie üblich, von der Hausbank des Mandanten durchgereicht.
Anfang Februar 2024 luden Bankmitarbeiter ihren Kunden zu einem vertraulichen Gespräch in die Filiale ein. Sie teilten ihm mit, der KfW-Kredit sei bedauerlicherweise aus wichtigem Grund mit einer Gesamtfälligstellung von rund 1,6 Mio. Euro bis zum 15.02.2024 seitens der Förderbank gekündigt worden.
Man wolle nun in Form einer „Neufinanzierung“ eine „angemessene Lösung“ für den Darlehensnehmer finden. Leider sei die Darlehensgewährung nach mitgeteilter Auffassung der KfW „förderschädlich“ erfolgt, so dass auch die vorgesehenen Förderzuschüsse wegfielen. Im Ergebnis sollte der Bankkunde zu einem Verzicht auf die zinsgünstige staatliche Förderfinanzierung bewegt werden. Er wurde nonchalant gefragt, ob man den seitens der KfW gesamtfällig gestellten, bereits bei der Bremer Hausbank abgebuchten Betrag in Höhe von 1,6 Mio. Euro zeitnah vom insoweit gedeckten Konto des Bankkunden einziehen dürfe, ohne dass die Hausbank ihrerseits diesem schriftlich gekündigt hatte.
Beauftragung der Hamburger Bankrechtskanzlei Dr. Becker
Der nicht wenig schockierte Kreditnehmer wendete sich daraufhin an die Hamburger Bankrechtsspezialistin Dr. Ina Becker. Die Anwältin prüfte die komplexen Vertragsunterlagen, wendete sich unverzüglich mit einer Abmahnung an die Hausbank und drohte dieser unter anderem einstweiligen Rechtsschutz an. Sie machte vorsorglich Feststellungs-, Unterlassungs- und Auskunftsansprüche für ihren Mandanten geltend.
Es folgten zähe schriftliche und fernmündliche Auseinandersetzungen über einzelne Fragen der damaligen Beratung sowie Antragstellung bei der KfW, der zunächst nur behaupteten, aber nicht schriftlich vorgelegten KfW-Kündigung, und insbesondere darüber, ob der Mandant, wie unsubstantiiert seitens der Bank behauptet, tatsächlich einzelne Förderbedingungen nicht eingehalten habe. Die Hausbank betonte zunächst, rechtmäßig gehandelt, aber noch keine SCHUFA-Negativmeldung wegen Zahlungsrückständen unternommen zu haben. Sie lehnte zunächst Schadensersatzansprüche in jeglicher Form ab. Die Hamburger Anwältin hatte auch vorsorglich gefordert, die Bank müsse ihrem Mandanten die Kosten für die sachverständige Berechnung einer sogenannten Differenzinvestition im Falle der angebotenen „Neufinanzierung“ verbindlich schriftlich zusagen, wenn diesem überhaupt ein Verschulden nachgewiesen werden könne. Dies bestritt die Bankrechtsanwältin für ihren Mandanten vehement.
Einlenken der Hausbank und der KfW aufgrund anwaltlicher Intervention
Kurz bevor die von Rechtsanwältin Dr. Becker gesetzte letzte außergerichtliche Frist abgelaufen war, lenkte die Bank ein. Sie stellte nun in Aussicht, für den Mandanten einen Kulanzantrag bei der KfW einzureichen, um so den Förderkredit, der ja erhebliche Fördermittel und ein ganz anderes Haftungsregime beinhalten sollte, doch noch zu retten.
Nachdem die KfW aufgrund einer neueren Kulanzregel ihre Kündigung gegenüber der Hausbank im Innenverhältnis zurückgenommen hatte, erhielt der Mandant einen neuen Tilgungsplan samt der Bestätigung seiner Hausbank, das KfW-Darlehen werde inklusive Gutschrift der Förderzuschüsse weiter fortgeführt. Seine ebenfalls anwaltlich vertretene Hausbank ließ nun quasi entschuldigender Weise mitteilen, sie werde ihrem Kunden die angeforderten anwaltlichen Kosten seiner Vertretung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ erstatten, was kürzlich im September 2024 geschah.
Die KfW und ihre Förderprogramme
Die KfW hat ihren Hauptsitz in Frankfurt am Main und weitere Niederlassungen in Berlin und Bonn. Sie bietet seit 1948 als eine der führenden Förderbanken spezielle Förderprogramme für Privatpersonen, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen an. Sie verfügt weder über Kundeneinlagen, noch über eigene Filialen und refinanziert sich vollständig über die internationalen Kapitalmärkte.
Als staatliche Förderbank stellt die KfW Kredite zur Verfügung, die dann von der Hausbank an die Kreditnehmer durchgereicht werden. Darüber hinaus kann die Förderbank – je nach Ausgestaltung der Förderung – mit Bürgschaften, Haftungsfreistellungen oder Garantien einen Teil des Risikos der Hausbank übernehmen.
Wie die vorliegende, höchst ungewöhnliche Angelegenheit zeigt, lohnt es sich stets, einen auf Bankrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu mandatieren, sofern es zu Unstimmigkeiten bei KfW-geförderten Immobilienkrediten kommt.