In seinem Urteil vom 26.03.2020, Az. C-66/19, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Widerrufsinformationen in bestimmten Kreditverträgen für unvereinbar mit europäischem Recht erklärt. Konkret beanstandete der europäische Gerichtshof eine Klausel mit sogenanntem Kaskadenverweis auf die deutsche Vorschrift des § 492 Abs. 2 BGB. Dieser sei für einen Verbraucher schlicht unverständlich. Der Hinweis dürfte sich als Widerrufsbelehrung in einer Vielzahl von Verbraucherkreditverträgen befinden, die seit Juni 2010 geschlossen worden sind.
Nach vorläufigen Schätzungen betrifft die Rechtsprechung des EuGH viele Millionen Leasing- sowie Autokreditverträge mit einem Kreditvolumen von hunderten Milliarden Euro. Gleiches gilt für Immobilienkredite und Hypothekendarlehen. Für letztere dürften die Darlehenssummen nach Schätzungen sogar in den Billionen-Bereich gehen.
Darlehensnehmer sollten sich unverzüglich durch einen Bankrechtsspezialisten beraten lassen, da aktuell eine äußerst zinsgünstige Umschuldung eines widerrufenen Darlehens möglich ist. Bei Widerruf entstehen zudem wirtschaftlich günstige Rückabwicklungsvorteile, die sich auf mehrere tausend Euro belaufen können. Wegen der Komplexität der Rechtsmaterie und zahlreicher Gefahren eines laienhaft erklärten Widerrufs ist es zwingend erforderlich, einen darlehensrechtlich versierten Anwalt zu konsultieren. Dies nicht zuletzt, um alle Kosten einer notwendigen anwaltlichen Rechtsvertretung erstattet zu erhalten.
S. hierzu auch:
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