Ein weiterer Erfolg für die international tätige Bankrechtskanzlei Dr. Becker.
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg wies die Berufung der Londoner CT Infrastructure Holding Ltd als Nachfolgerin der Thomas Lloyd Investments AG mit Beschluss vom 23.05.2022 zurück, Az. 11 U 128/21. Wie der Senat einstimmig feststellte, hatte die Berufung der englischen Firma gegen das durch die Kanzlei Dr. Becker erfolgreich erstrittene erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hamburg, Az. 327 O 433/19, „offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg“.
Der Senat des Hamburger Oberlandesgerichts war ferner einstimmig davon überzeugt, die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung, erfordere keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Es sei auch keine mündliche Verhandlung geboten.
„Der erzielte Erfolg in zwei Instanzen war hart erkämpft und keinesfalls selbstverständlich“, berichtet Rechtsanwältin Dr. Ina Becker. „Denn Landgerichte in Lüneburg, Saarbrücken sowie Görlitz und das Thüringer Oberlandesgericht hatten Klagen anderer Kanzleien im Zusammenhang mit der Neustrukturierung der Thomas Lloyd abgewiesen“, sagt die Hamburger Anwältin.
Eine derzeit beim Bundesgerichtshof (BGH) rechtshängige Nichtzulassungsbeschwerde der Berufungsklägerin, Az. II ZR 110/22, wird mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zeitnah wegen Fehlens der rechtlichen Voraussetzungen dieses Rechtsmittels zurückgenommen werden. Die CT Infrastructure Holding Ltd hat auf Aufforderung der Kanzlei Dr. Becker bereits erste Zahlungen an deren Mandanten geleistet.
Vor diesem Hintergrund rät Bankrechtsspezialistin Dr. Becker allen Geschädigten der Thomas Lloyd-Gruppe, sich unverzüglich anwaltlich beraten lassen, um eine drohende Verjährung oder Verwirkung von Ansprüchen zu verhindern.