Ausweislich einer aktuellen Studie des Deutschen Bundestags, WD 4-3000-082/18, ist die Pensionszusage, auch Direktzusage genannt, das in Deutschland am weitesten verbreitete Mittel zur betrieblichen Altersversorgung. Um letztere sicherzustellen, legt ein Unternehmen Vermögen an. Es bildet Pensionsrückstellungen in seiner Bilanz.
Wegen der strukturellen Niedrigzinsphase erzielen Anleger an den Märkten jedoch seit längerer Zeit kaum noch Renditen. Hinzu kommt, dass es sich bei vielen Finanzprodukten um „fake assets“ handelt. „Es handelt sich um Finanzprodukte, die von Anfang an gezielt so gestaltet wurden, dass diese die versprochenen Renditen niemals erwirtschaften konnten bzw. sollten“, erläutert die Hamburger Bankrechtsanwältin Dr. Ina Becker.
Die schwache Ertragslage bringt die Rückdeckungskonzepte vieler Unternehmen aus dem Konzept. Rückstellungen und ggf. erforderliche Versicherungsbeiträge werden immer höher. Hinzu kommt, dass der handelsrechtliche Rechnungszins im Jahr 2016 geändert wurde, nicht jedoch der steuerrechtliche Rechnungszins. Für die Diskontierung (Abzinsung) der Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz gilt seit 1982 unverändert nach § 6a Abs. 3 S. 3 EStG ein Rechnungszinsfuß von 6 Prozent. Nach Expertenmeinung muss ein Unternehmen seine Pensionsrückstellungen um rund 20 Prozent erhöhen, wenn das Zinsniveau um nur einen Prozentpunkt sinkt.
Die durch die Niedrigzinsphase verschärfte Diskrepanz zwischen handels- und steuerrechtlichen Rechnungszins, alarmiert nicht nur die Politik. Auch die Gerichte erhöhen durch Vorlagebeschlüsse beim Bundesverfassungsgericht den Druck auf den Gesetzgeber, die seit vielen Jahren notwendigen Anpassungen vorzunehmen. Siehe hierzu auch: » Steuerzinssätze verfassungsgemäss – Bundesverfassungsgericht will noch im Jahr 2019 entscheiden
In diesem komplexen Umfeld bietet die Bankrechtskanzlei Dr. Becker betroffenen Unternehmen hochspezialisierte Beratung sowie – in weiterführender Abstimmung mit versicherungsmathematischen Experten – effektive Problemlösungen an.