Ein Anleger, der durch unrichtige Prospektangaben bewogen wurde, einer Anlagegesellschaft als Kommanditist beizutreten, kann im Rahmen des Vertrauensschadens entweder die Rückabwicklung seiner Beteiligung verlangen oder an seiner Anlageentscheidung festhalten und Ersatz des Betrages verlangen, um den er seine Beteiligung wegen der unrichtigen Prospektangaben zu teuer erworben hat.
Dies entschied der zweite Zivilsenat des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 6. Februar 2018, Az. II ZR 17/17 und führte damit seine Rechtsprechung gemäß seinem Urteil vom 3. Februar 2003 – II ZR 233/01, DStR 2003, 1494, fort.
Im Ergebnis verschärfte der Bundesgerichtshof hiermit die Haftung von Fondsgesellschaften für unzutreffende Renditeprognosen, die zum Zeitpunkt der Zeichnung eines Fonds durch den Anleger gegenüber diesem aufgestellt wurden.