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DBA & Unbedenklichkeits­bescheinigung im Erbfall

Mit nur wenigen Staaten hat die Bundesrepublik Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) getroffen. Ein DBA geht nach § 2 der Abgabenordnung dem Erbschaftssteuergesetz vor. Diese Vorschrift ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen dazu, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbesteuerung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Umsetzung sogenannter Konsultationsvereinbarungen zu erlassen.

Um bei einem Erbfall Mehrfachbesteuerungen zu vermeiden, wird in der Regel die ausländische Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer nach § 21 des Erbschaftssteuer- und Schenkungsgesetzes (ErbStG) angerechnet. Die Anrechnung erfolgt auf Antrag, wenn auf den Erwerb von Auslandsvermögen ausländische Erbschaftsteuer festgesetzt und auch entrichtet worden ist. Die Anrechnung ist jedoch begrenzt. Die ausländische Steuer wird höchstens zu dem Anteil angerechnet, der dem Verhältnis vom Gesamtvermögen zum Auslandsvermögen im Sinne des § 121 des Bewertungsgesetzes (BewG) entspricht.

Grundsätzlich müssen Banken und z. B. auch Fondsgesellschaften bei Beteiligung eines oder mehrerer Erben außerhalb des Geltungsbereichs des Erbschaftsteuergesetzes die sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung beim zuständigen Finanzamt einholen. Zahlt die Bank oder Fondsgesellschaft ohne vorliegende Bescheinigung Beträge aus dem Erbvermögen an den Erben einfach aus, haftet sie für eventuell doch anfallende Steuerschulden, § 20 Abs. 6 ErbStG.

In der Praxis fordert die Bank oder Fondsgesellschaft in der Regel den Erben dazu auf, die Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen. Einfach ausgedrückt, will die Bank oder der Fonds im Prinzip amtlich wissen, ob der im Ausland ansässige Erbe oder ein Erbe, der sich z. B. unternehmerisch direkt an einer französischen Immobilie beteiligt hat, der Besteuerung unterliegt. Man könnte die Bank oder die Fondsgesellschaft sonst in die Haftung nehmen, wenn aus dem Vorgang Steuerausfälle entstehen würden.

Nach § 21 ErbStG hat der Erbe als Erwerber den Nachweis über die Höhe des Auslandsvermögens und über die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer durch Vorlage entsprechender Urkunden zu führen. Sind diese Urkunden in einer fremden Sprache abgefasst, kann eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.

Selbst die Unbedenklichkeitsbescheinigung stellt keinen „Persilschein“ für die Bank oder sonstige Stelle dar: Bei fahrlässigem Handeln haftet die auszahlende Stelle sogar für Beträge, die über die Steuer hinausgehen, die z. B. für ein Kontoguthaben oder ein gesellschaftsrechtliches Auseinandersetzungsguthaben anfallen, § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG.

Ein Erbe wird daher von der Bank oder Fondsgesellschaft erst dann ausgezahlt werden, wenn das ausländische Finanzamt bescheinigt, dass die Erbschaftsteuer bezahlt ist oder keine Steuer anfällt. Hierfür genügt der einfache Nachweis, dass der Erbe seine bestehenden steuerlichen Freibeträge nicht ausschöpft, gerade nicht. Denn die Bank oder sonstige Stelle hat keine Kenntnis darüber, welche weiteren Nachlassgegenstände vorhanden sind, und ob entsprechend die Gesamtsumme des Nachlasses den Freibetrag übersteigt.

Eine solche Bescheinigung wird auch dann vom Finanzamt ausgestellt, wenn der Steuerfreibetrag nicht erschöpft ist. Die Ausstellung erfolgt, sobald die Prüfung der Unterlagen ergibt, dass im konkreten Fall keine Erbschaftsteuer anfällt. Für den Erben können hohe Kosten entstehen, wenn z. B. wie in Frankreich hohe formale Hürden bestehen, mit dem Fiskus zu kommunizieren und sich gegenüber diesem durchzusetzen.

Die Anforderungen, die sich aus § 20 Abs. 6 ErbStG ergeben sind jedoch keineswegs unverhältnismäßig. Es ist der Bank oder Fondsgesellschaft zumutbar, das jeweilige Konto vor Auskehrung eines Guthabens an den Erben auf solche Zahlungen hin zu überprüfen, die nach dem Tod eines Erblassers und in offensichtlicher Unkenntnis von seinem Tod geleistet worden sind. Bei vorzeitiger Auszahlung haftet die Bank für die geschuldeten Steuern nach § 20 Abs. 6 ErbStG (s. z. B. BFH, Urteil vom 18.07.2007, II ZR 18/06).

Versicherungsunternehmen, die vor Entrichtung oder Sicherstellung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer eine Versicherungssumme oder Leibrente ins Ausland zahlen oder einer jenseits der Grenze wohnenden Person zur Verfügung stellen, haften nach § 20 Abs. 6 ErbStG ebenfalls in Höhe des ausgezahlten Betrags für die Steuer. Das Gleiche gilt für Personen, in deren Gewahrsam sich Vermögen des Erblassers befindet, soweit sie das Vermögen vorsätzlich oder fahrlässig vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer ins Ausland bringen oder einem dort wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen. Dies betrifft z. B. Notare, Testamentsvollstrecker, Treuhänder sowie Nachlassverwalter und -pfleger.

Die Haftung entfällt wegen Geringfügigkeit, wenn die Auszahlungssumme einen bestimmten Betrag nicht übersteigt, § 20 Abs. 7 ErbStG.

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