Die Creditreform ist eine der bekanntesten Kreditauskunfteien im Unternehmensbereich. Sie beruft sich selbstreferenziell darauf, circa sieben von zehn angeforderten Firmenauskünften in Deutschland bereitzustellen.
Mit derzeit 128 regionalen Geschäfsstellen betreuen die Vereine Creditreform rund 130.000 Mitgliedsunternehmen aus diversen Branchen. Intentionale Funktion der Vereine ist es, anderen Markteilnehmern dabei zu helfen, Geschäftsrisiken zu bewerten, Kundenpotenziale zu identifizieren und Kunden bei der Überwachung sowie Durchsetzung von Zahlungseingängen zu entlasten. Ob die reinen Handlungsmotive in praxi den tatsächlichen Handlungsfolgen der Tätigkeit der Auskunftei entsprechen, ist vor allem bei den statistischen Wahrscheinlichkeitsdaten der Creditreform rechtlich zu bezweifeln.
Im Rahmen der Wirtschaftsauskünfte weist die Creditreform nicht nur sogenannte Bonitätsindizes, sondern auch „PD-Werte“ zu Unternehmen und Handelsvertretern aus. Letztere sollen die „Probability of Default“ wiedergeben, d. h. laut Creditreform die Wahrscheinlichkeit, dass ein Kreditnehmer innerhalb eines Jahres gemäß der Basel II-Kriterien ausfällt. Des Weiteren liefert die Wirtschaftsauskunftei zu Unternehmen eine Kennzahlenanalyse zu Kapitalumschlag, Eigenkapitalquote, Lieferantenziel, kurzfristiger Kapitalbindung, Gesamtkapitalrentabilität und Umsatzrentabilität sowie Daten zur geschätzten Bilanzbonität sowie Bilanzbonitätsentwicklung. Die Angaben werden chromatisch mit grün, gelb oder rot unterlegt.
Was aber ist, wenn sich z. B. ein noch junges Unternehmen ohne aussagekräftige betriebswirtschaftliche Zahlen erst am Markt etablieren muss oder der Erfolg einer Leitungsholding naturgemäß vom Erfolg der gesamt Unternehmensgruppe abhängt? In beiden Beispielsfällen mutet es deutlich als unterkomplex an, wenn Einzeldaten aus der Bilanz wie das „Lieferantenziel“ oder die „kurzfristige Eigenkapitalbindung“ aus dem Gesamtzusammenhang herausgegriffen und im Rahmen eines Ratings mit bunter (Warn-)Farbe, belegt werden. Leider ist die Gläubigkeit und generell unkritische Haltung in der Gesellschaft gegenüber derartigen, vermeintlich aussagekräftigen Ratings trotz einschlägiger Negativerfahrungen in der Vergangenheit immer noch unverständlich hoch.
Durch unsubstantiierte Rating-Verfahren, die überwiegend unbekannte Parameter in einem Black-Box-Verfahren z. B. aufgrund von Gruppenvergleichen zugrunde legen, kann auch ein Unternehmen datenschutzrechtlich beeinträchtigt werden. Es kann unter Umständen Beseitigungs- sowie Unterlassungsansprüche geltend machen.
Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht wurde von der Rechtsprechung aus den §§ 823 Absatz 1, 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) entwickelt. Es schützt juristische Personen und Vereinigungen, soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen betroffen werden. Neben dem Persönlichkeitsrecht für Unternehmen steht das anerkannte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Dieses schützt ebenfalls die unternehmensbezogenen Interessen von Unternehmen vor negativen, unvollständigen, unrichtigen oder nicht mehr aktuellen Äußerungen.
Siehe hierzu auch:
» Scoring & Rating
» Erfolge gegen die Creditreform & CS Connect GmbH & Co.KG
» Urteil & Strafverhängung gegen Ratingagentur Scope