Für eine Medienbriefinhaberin, die sich als stille Gesellschafterin an der inzwischen insolventen Enorm Verlagsgesellschaft mbH, Osnabrück, beteiligt hatte, erreichte die Kanzlei Dr. Becker, dass der zuständige Insolvenzverwalter im zweitinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht Osnabrück, Az. 12 S 225/18, seine Klage auf Rückzahlung erhaltener Vorabvergütungen nun zurückgenommen hat.
Hintergrund des Rechtstreits war die Frage, ob Zahlungen des Inhabers eines Handelsgewerbes an einen stillen Gesellschafter, denen ein gewinnunabhängiges Zahlungsversprechen im Gesellschaftsvertrag zugrunde lag, entgeltliche Leistungen und damit unanfechtbar gemäß §§ 143 Abs. 1, 134 Abs. 1 InsO sind, wenn sie die Gegenleistung für die erbrachte Einlage des Gesellschafters darstellen.
Letzteres bejahte der Bundesgerichtshof in der Revisionsinstanz mit Urteil vom 05.07.2018, XI ZR 139/17, nachdem zuvor das Oberlandesgericht Oldenburg und das Oberlandesgericht Hamm diametral entgegengesetzte Rechtsauffassungen zu diesem Streitpunkt vertreten hatten.
Aufgrund der durch Rechtsanwältin Dr. Becker frühzeitig vertretenen Rechtsmeinung und für die Medienbriefinhaberin geführten Berufung teilte das im Rechtsprechungsbezirk Oldenburg befindliche Landgericht Osnabrück mit, es werde nicht länger an seiner ständigen Rechtsprechung zur Erstattungspflicht der Vorabvergütungen festhalten. Die sodann erklärte Rücknahme der Klage durch den Insolvenzverwalter stellt einen weiteren Erfolg für die Bankrechtskanzlei Dr. Becker im Rahmen des umfangreichen und spannenden Osnabrücker Finanzskandal dar. Über die zivil- und strafrechtlichen Aspekte berichteten die Medien ausführlich.
Rechtsanwältin Dr. Becker ist insbesondere auf das frühzeitige Erkennen sogenannter Schneeball- oder Pyramidensysteme sowie die effektive Durchsetzung von Ansprüchen in Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes (Arrest, einstweilige Verfügung) spezialisiert. Sie hat bereits vielen Anlegern druckvoll geholfen, ihr Kapital komplett oder größtenteils zurück zu erhalten, bevor es zu einer Unternehmensinsolvenz kam.