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Deutsche Bank Privat- und Firmenkunden AG erkennt Darlehenswiderrufe an

Die Kanzlei Dr. Becker erzielte einen weiteren Erfolg im Bereich des Widerrufs von Immobiliendarlehensverträgen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung. Nachdem Rechtsanwältin Dr. Becker für ihre Mandanten mit Schreiben vom 23.04.2019 den Widerruf zweier Verträge zur Immobilienfinanzierung erklärt hatte, erkannte die Deutsche Bank die Widerrufe mit Schreiben vom 25.04.2019 sofort an. Für die Abwicklung beider Verträge übersandte die Bank die geschuldeten Rückrechnungen. Nach weiteren anwaltlichen Verhandlungen erstattete die Bank den Mandanten auch Anwaltskosten ihrer außergerichtlichen Vertretung.

In ihrer vertraglichen Widerrufsinformation hatte die Deutsche Bank „die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde“ in den vermeintlichen Pflichtangaben genannt, ohne diese näher in den Darlehensunterlagen zu konkretisieren.

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte in einem ähnlichen Sachverhalt mit Urteil vom 22.11.2016, Az. XI ZR 434/15, fest, dass der Verweis auf die „Aufsichtsbehörde“ in den Widerrufsinformationen zwar rechtlich möglich ist. Sofern aber diese Angabe im Darlehensvertrag dann nicht genannt wird, fehlt eine Pflichtinformationen und das Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 2 Nr. 2 b) BGB a. F. beginnt nicht zu laufen. Offen war bis zu dieser Entscheidung des BGH, wie die Nennung von Pflichtangaben außerhalb der Vertragsurkunde zu bewerten ist.

Von der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind insbesondere Darlehensverträge betroffen, die im Zeitraum 11.06.2010 bis 20.03.2016 geschlossen wurden. Fehlen Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist, können diese Verträge auch heute noch mit erheblichen Vorteilen widerrufen werden. Die Bank hat in Folge des Widerrufs keinen Anspruch mehr auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, der Darlehensnehmer kann sich sofort aus dem Vertrag lösen. Er profitiert zumeist von einer Rückabwicklungsrechnung, da die Bank eine Nutzungsentschädigung zu zahlen hat. Für die Zukunft erspart sich der Darlehensnehmer aufgrund einer günstigeren Finanzierung hohe Zinszahlungen.

In dem von der Kanzlei Dr. Becker vertretenen Fall hatten die Mandanten zuvor vergeblich versucht, ihre Darlehenswiderrufe eigenständig gegenüber der Bank durchzusetzen. Ein generell nicht einfacher Widerruf ist sorgfältig vorzubereiten und mit erheblichen Gefahren für den Darlehensnehmer verbunden. Daher sollte stets ein Bankrechtsspezialist hiermit beauftragt werden, rät die Hamburger Anwältin Dr. Becker.