Die SCHUFA Holding AG ist eine der größten deutschen Kreditauskunfteien, die bundesweit mit verschiedenen Vertragspartnern aus dem Banken- und Unternehmensbereich zusammenarbeitet. Diese melden und rufen sogenannte Kreditwürdigkeitsdaten ab, die die SCHUFA zu fast allen berufstätigen Bundesbürgern, Geschäftsführern und zu kleineren Unternehmen gespeichert hat.
Unter anderem auf Grundlage ihres Datenbestands berechnet die SCHUFA mathematisch-statistische Wahrscheinlichkeitswerte zu möglichen Störungen innerhalb eines Kreditengagements: Die sogenannten Scorewerte sollen einem künftigen Kreditgeber Auskunft darüber geben, wie wahrscheinlich ein Kreditnehmer seine Verbindlichkeit erfüllt.
Ob die Klassifizierung potentieller Kreditschuldner in Risikoklassen im Rahmen des Scoring-Systems der SCHUFA rechtmäßig sein kann, ist datenschutzrechtlich höchst umstritten. Während das Scoring vornehmlich den Privatkundenbereich betrifft, spricht man bei der Kreditwürdigkeitsbeurteilung von Unternehmen häufig vom sogenannten Rating. Schlechte Score- und Ratingwerte sorgen für durchweg ungünstigere Kreditkonditionen im Geschäftsverkehr, wenn nicht gar für eine Kreditsperre.
Unternehmen und Privatpersonen sollten die zu ihnen erteilten Bonitätsauskünfte, auch anderer Auskunfteien, kennen und laufend überwachen. Vor allem dann, wenn Kredite benötigt werden, sollte man wissen, welche Daten gespeichert sind. Auf die Erteilung einer Selbstauskunft über die im Datenbestand einer Auskunftei vorhandenen personenbezogenen Daten besteht ein Rechtsanspruch. Sollten in der Selbstauskunft falsche, unvollständige, nicht aktuelle oder nicht nachvollziehbare Werte enthalten sein, empfiehlt es sich, die Hilfe eines bank- und datenschutzrechtlich spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Dasselbe gilt, wenn rechtlich gegen Score- oder Ratingwerte vorgegangen werden soll.
Bei der SCHUFA gespeicherte Negativmerkmale beeinträchtigen die Bonität. Nach datenschutzrechtlichen Grundsätzen greifen je nach Sachverhalt Ansprüche auf Datenlöschung, Datenkorrektur oder Datensperrung wie die folgenden Praxisbeispiele verdeutlichen.
Credit Crunch wegen falscher SCHUFA-Meldung
Eine marktgerechte und marktgerichtete Unternehmensführung erfordert Liquidität.
Vor Abschluss eines dringend benötigten Kreditvertrags über Leasingfahrzeuge erfährt die Geschäftsführerin eines expandierenden mittelständischen Unternehmens, dem Vertragsschluss stünden ein bei der SCHUFA eingetragenes Negativmerkmal und ein schlechter Scorewert entgegen. Die noch am selben Tag anwaltlich geprüfte SCHUFA-Bonitätsauskunft der Unternehmerin beinhaltet, dass eine Bank eine Vertragskündigung fehlerhaft als nicht ordnungsgemäße Vertragsbeendigung des früheren privaten Girokontos der Geschäftsführerin gemeldet hatte.
Tatsächlich beruhte die Kündigung des Girovertrags auf der Nichteinhaltung von Informations- und Unterrichtungspflichten der Bank. Diese verletzte zusätzlich die bestehenden Meldevoraussetzungen innerhalb des SCHUFA-Verfahrens. In dem speziellen Melde- und Auskunftssystem der Kreditauskunftei darf ein Vertragspartner Informationen über Vertragsstörungen nur dann an die SCHUFA melden, wenn die offene Forderung zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung an die SCHUFA unbestritten war und der Schuldner ausreichend gemahnt wurde. Dies war hier nicht der Fall.
Nachdem SCHUFA-Expertin Dr. Becker der Bank und der SCHUFA mit Maßnahmen einstweiligen Rechtsschutzes drohte, erfolgte binnen weniger Tage die Löschung und Korrektur des fehlerhaften Eintrags. Hierdurch wurde die akute Kreditsperre für das beeinträchtigte Unternehmen beseitigt. Die Bank erkannte ihre Haftung dem Grunde nach an. Sie war der Unternehmerin gegenüber schadensersatzpflichtig.
SCHUFA-FraudPool gefährdet KfW-Unternehmens-Schnellkredit für GmbH – SCHUFA-Experte setzt SCHUFA-Datenlöschung durch
In Zeiten der sogenannten „Corona-Krise“ mit unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen für Geschäftstreibende hängen viele Unternehmensexistenzen von Fördermaßnahmen, insbesondere den staatlich vorgesehenen KfW-Schnellkrediten ab. Je nachdem, welche Bank einen KfW-Kredit bearbeitet, ruft diese als Vertragspartner der SCHUFA Holding AG bei diesem Kreditinformationssystem auch die Bonitätsdaten zum jeweiligen Geschäftsführer des Unternehmens ab.
Wegen einer reinen Verdachtsmeldung im „SCHUFA FraudPool – SFP“ zögerte die Postbank, einer GmbH mit Jahresumsatz von circa 1,7 Mio. Euro den dringend zur Überbrückung von Einnahmeausfällen benötigten Schnell-Kredit im Rahmen des KfW-Programms durchzureichen.
Problematisch war zunächst, überhaupt erfahren zu können, was genau als Information in dem für alle Beteiligten, selbst SCHUFA-Mitarbeitern relativ unbekannten SFP überhaupt gespeichert war. Es handelte sich um eine allgemeine Information hinsichtlich einer angeblich „auffälligen Verdienstbescheinigung“ aus dem Jahr 2015. Laut aktueller Bonitätsauskunft lagen zum Geschäftsführer selbst unabhängig vom SCHUFA-FraudPool-Eintrag ausschließlich positive Vertragsinformationen vor. Dennoch war der KfW-Schnellkredit und somit die GmbH-Existenz akut gefährdet.
Aufgrund ihrer druckvollen Intervention erreichte die SCHUFA-Spezialistin Dr. Becker, dass die völlig veraltete reine Verdachtsmeldung im SFP der SCHUFA Holding AG sofort gelöscht und die Löschung der Postbank zur weiteren eilbedürftigen Kreditbearbeitung angezeigt wurde.
„Die Kreditwürdigkeit von Unternehmen hängt nicht nur vom jeweiligen Rating, z. B. auch der Creditreform oder Bürgel, ab. Vielmehr sollten Unternehmensleiter und Selbstständige auch den übrigen Datenbestand bei der SCHUFA Holding AG laufend kontrollieren“, empfiehlt Bankrechtsanwältin Dr. Becker, die bereits zahlreiche Löschungen eingetragener Negativmerkmale erreichte.
SCHUFA-Negativeintrag der BNP Paribas S. A. Niederlassung Deutschland und Inkasso Kodat GmbH sowie Daten aus Schuldnerverzeichnis gelöscht
Für eine Prokuristin und zukünftige Geschäftsführerin einer Kapitalgesellschaft erreichte die auf SCHUFA-Recht spezialisierte Rechtsanwältin Dr. Ina Becker eine umfangreiche Bereinigung des persönlichen SCHUFA-Datenbestands der Mandantin. Diese kann nun frei von belastenden SCHUFA-Negativeinträgen ein Darlehen aufnehmen, um ein familiengeführtes Unternehmen zu erwerben. Jedes gespeicherte Negativmerkmal sorgt nicht nur dafür, dass eine Kreditaufnahme unmöglich ist, sondern kann sogar direkt die Bonität des hinter einer natürlichen Person stehenden Kapitalgesellschaft beeinträchtigen.
„Viele Geschäftsführer wissen nicht, dass Banken regelmäßig Anfragen zu den hinter Kapitalgesellschaften stehenden natürlichen Personen bei der SCHUFA Holding AG vornehmen. Sofern zu einem Unternehmensleiter Negativinformationen, schlechte Scorewerte oder FCP-Daten vorliegen, wird dem Unternehmen z. B. ein Geschäftskonto versagt“, sagt Dr. Becker.
Nach Prüfung der aktuellen SCHUFA-Selbstauskunft der Prokuristin beantragte die Hamburger Anwältin zunächst erfolgreich die vorzeitige Löschung von Daten im Zentralen Schuldnerverzeichnis durch gerichtlichen Beschluss. Hierzu wurde es erforderlich, mit früheren Bevollmächtigten, dem Gerichtsvollzieher sowie dem Vollstreckungsgericht zu korrespondieren. Die negativen Daten aus dem Schuldnerverzeichnis waren gleichzeitig bei der SCHUFA zu löschen.
In einem weiteren Schritt legte die Anwältin dem Kreditinformationssystem ausführlich dar, wie es äußerst schicksalhaft in jungen Jahren der Mandantin zu dem Eintrag eines Negativmerkmals der BNP Paribas S. A. Niederlassung Deutschland und Inkasso Kodat GmbH gekommen war. Als SCHUFA-Experte beantragte Dr. Becker ferner weitere Maßnahmen, um der künftigen Geschäftsführerin einen effektiven unternehmerischen Start zu gewährleisten.
Die SCHUFA Holding AG legte mit Schreiben vom 07.07.2022 zunächst mit zahlreichen Zitaten der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausführlich dar, warum rechtlich eigentlich generell kein Löschungsanspruch gegeben sei. Sie führte sodann weiter aus, sie habe den Negativeintrag wegen der hier anwaltlich dargelegten Informationen „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ vorzeitig gelöscht.
Siehe hierzu auch:
» https://www.bankrecht-dr-becker.de/gmbh-geschaeftsfuehrer-wieder-kreditwuerdig-erfolgreiche-schufa-loeschung/
» https://www.bankrecht-dr-becker.de/schufa-rekordloeschung-erst-fuer-geschaeftsfuehrer-dann-fuer-ehefrau-erreicht-negativeintraege-ueber-insgesamt-26-270-euro-geloescht/
Erfolg gegen die Barclays Bank Ireland PLC Hamburg Branch und SCHUFA Holding AG
Für einen freiberuflich tätigen Fotografen und erfolgreichen Unternehmer machte die SCHUFA-Expertin Dr. Becker durchsetzungsstark Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche gegen die Barclays Bank geltend. Diese hatte der SCHUFA Holding AG zu Unrecht unter Verstoß gegen die Meldevoraussetzungen zwei Negativmerkmale übermittelt.
Die Bank berief sich bis zuletzt vergeblich auf eine geltungserhaltende Reduktion der von ihr bei der SCHUFA rechtswidrig gemeldeten Daten zu einmalig aufgetretenen Zahlungsstörungen. Als direkter Vertragspartner des bundesweit größten Kreditinformationssystem beantragte die Barclays Bank, die SCHUFA möge die Speicherung beider gemeldeten Negativmerkmale aufrechterhalten und lediglich Daten abändern.
Aufgrund der fundierten rechtlichen Argumente der Kanzlei Dr. Becker entschied sich die SCHUFA jedoch in beiden Fällen dazu, sowohl den Kredit samt Forderungsverlauf als auch das gemeldete Abwicklungskonto samt Angaben zur Forderungshistorie jeweils „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ im Datenbestand des Unternehmers zu löschen. Dies bestätigte sie der Hamburger Bankrechtskanzlei mit Schreiben vom 15.02.2022.
Rechtsanwältin Dr. Becker kennt sich mit den Melde- und Auskunftsvoraussetzungen des SCHUFA-Verfahrens bestens aus, da sie eine Dissertation über diese verfasst hat, siehe hierzu auch: » https://www.bankrecht-dr-becker.de/veroeffentlichungen/datenschutzrechtliche-fragen-des-schufa-auskunftsverfahrens/
Löschung eines Telekom-Negativeintrags samt Abwicklungskonto- SCHUFA bewilligt vorzeitige Löschung
Einen besonders hart erkämpften Erfolg gegen die SCHUFA Holding AG erzielte Rechtsanwältin Dr. Becker für eine Unternehmerin mit eigener, im Immobilienbereich tätiger Firma.
Die überdurchschnittlich engagierte Mandantin war nicht nur zusätzlich zu ihrer firmeneigenen Makler- sowie Verwaltungstätigkeit im Angestelltenverhältnis tätig, sondern ergänzend als mehrfache Mutter ausgelastet. Aus persönlichen Gründen war es in der Vergangenheit zu Zahlungsstörungen gekommen, die die Telekom Deutschland GmbH der SCHUFA gemeldet hatte. Eingetragene Negativmerkmale bleiben selbst nach Erledigung durch Zahlung taggenau drei Jahre im Datenbestand gespeichert und an kreditgebende Stellen beauskunftet.
Da die Unternehmerin zwei Immobilientransaktionen getätigt hatte, benötigte sie dringend ein Bankdarlehen für die Sanierung eines größeren Objekts. Sie beauftragte die ihr empfohlene SCHUFA-Expertin Dr. Becker mit einer Prüfung sowie Bereinigung ihres persönlichen Datenbestands bei der SCHUFA Holding AG.
Erschwerend bei der Sachbearbeitung erwies sich der Umstand, dass die Mandantin wegen Zeitablaufs und ihres vielfältigen Engagements über keine Unterlagen sowie konkrete Informationen zu einzelnen Vorgängen mehr verfügte. Diese waren daher zunächst durch Nachfragen bei der Telekom in Erfahrung zu bringen.
Durch sehr viel Hartnäckigkeit, eine taktisch-strategische Abstimmung mit der Mandantin und wiederholtes Nachhaken bei der SCHUFA Holding AG gelang es Rechtsanwältin Dr. Becker schließlich, dass die SCHUFA den Negativeintrag der Telekom Deutschland GmbH „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ vorzeitig löschte, bestätigt mit Schreiben des Kreditinformationssystems vom 16.05.2022.
Sobald eine Datenlöschung erfolgt ist, werden alle Vertragspartner der SCHUFA, die aufgrund bestehender Geschäftsverbindungen Informationen erhalten haben, durch sogenannte Nachmeldungen über die durchgeführte Aktualisierung informiert.
„Das SCHUFA-System ist nicht dazu in der Lage, Einzelschicksale zutreffend abzubilden. Wegen der datenschutzrechtlich flexiblen Vorschriften, kann ein auf SCHUFA-Recht spezialisierter Anwalt mit dem Einfallstor der Einzelfallabwägung gerechte Ergebnisse schaffen“, erläutert SCHUFA-Expertin Dr. Becker.
Löschung einer SCHUFA-Bonitätsinformation und vorzeitige Löschung von Daten aus dem Schuldnerverzeichnis
Für den Betreiber eines lateinamerikanischen Tanzstudios erreichte die SCHUFA-Expertin Dr. Becker, dass ein Negativeintrag zu einer Zahlungsstörung und zur Nichtabgabe der Vermögensauskunft bei der SCHUFA Holding AG gelöscht wurde. Gleichzeitig erwirkte die Hamburger Rechtsanwältin einen Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, Zentrales Vollstreckungsgericht vom 23.06.2021, Aktenzeichen 27e MZ 777/21, mit dem das Gericht anordnete, dass der Eintrag des Schuldners im Zentralen Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft gelöscht werden müsse. Die SCHUFA bezieht regelmäßig Informationen aus dem Zentralen Schuldnerverzeichnis.
Zu dem Eintrag der angeblichen Verweigerung der Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung kam es nur deswegen, da der Mandant der Behörde in Corona-Zeiten mitgeteilt hatte, er sei derzeit erkrankt und wolle den Termin aus Vorsichtsgründen nicht wahrnehmen. Es ging um einen Gebührenbescheid wegen Falschparkens. Das abgeschleppte Kfz war für reine Vereinszwecke angemietet und von einem nicht näher konkretisierbaren Vereinsmitglied verbotswidrig geparkt sowie sodann abgeschleppt worden. Die Bescheide wurden vereinsintern zunächst nicht zugeordnet, so dass es zu einem Verwaltungsverfahren und SCHUFA-Eintrag vor Zahlung des Bagatellbetrags kam.
Negativmerkmal Restschuldbefreiung – Neue Chancen auf vorzeitige SCHUFA-Löschung durch Vorlagebeschluss VG Wiesbaden
Im Informationssystem der SCHUFA Holding AG erfolgt eine Löschung des Merkmals „RSB-Restschuldbefreiung erteilt“ gemäß der „Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien“ vom 25.05.2018 des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ erst drei Jahre taggenau nach der Eintragung. Die Information hinsichtlich der Restschuldbefreiung stammt aus den Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte, die diesen Umstand bereits nach sechs Monaten löschen.
Wegen der erheblichen Diskrepanz bezüglich der Speicherdauer wandte sich ein Betroffener mit einer Beschwerde an den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als Aufsichtsbehörde. Dieser lehnte es jedoch ab, auf die Löschung der Eintragung bei der SCHUFA hinzuwirken, was zu einer Klage des Betroffenen vor dem Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden führte.
Die sechste Kammer des VG Wiesbaden entschied mit Beschluss vom 31.08.2021, Az. 6 K 226/21.WI, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Klärung vorzulegen.
Es geht vor allem darum, ob eine Parallelhaltung der insolvenzrechtlichen Daten neben den staatlichen Registern bei einer Vielzahl privater Firmen überhaupt zulässig sei. Weitere Vorlagefragen betreffen eine generell unzulässige, da unverhältnismäßige Vorratsdatenhaltung sowie die inhaltliche Kontrolle von Entscheidungen der Aufsichtsbehörde durch die Gerichte. Zweifel an einer zulässigen Speicherung bei der SCHUFA bestünden vor allem, weil die streitgegenständliche Restschuldbefreiung in dem öffentlichen Register der Insolvenzbekanntmachungen nach sechs Monaten zu löschen sei, während sie bei den privaten Wirtschaftsauskunfteien weitaus viel länger, nach Ermessen ggf. noch weitere drei Jahre gespeichert und im Rahmen von Auskünften verarbeitet werden könne. Hierdurch werde potentiell massiv in die wirtschaftliche Betätigung eines Betroffenen eingegriffen.
Brisant ist der Vorlagebeschluss vor allem deshalb, da es der gesetzgeberischen Intention bei Einführung der Restschuldbefreiung entsprach, einer restschuldbefreiten privaten oder unternehmerisch tätigen Person einen unbeschwerten wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen. Im Sinne dieses „sozialen und freiheitlichen Anliegens“ einer Rehabilitierung Betroffener verkürzte der Gesetzgeber kürzlich die frühere sechsjährige Wohlverhaltensperiode vor einer Schuldenbefreiung auf drei Jahre. Verbraucherschützer kritisieren seit längerer Zeit die aus ihrer Sicht überlange Speicherung der Daten bei Wirtschaftsauskunfteien.
Fraglich erscheint, ob das geltende Datenschutzrecht überhaupt geeignet ist, komplexe Entscheidungsprozesse effizient zu regulieren. Denn wie der Umstand einer erteilten Restschuldbefreiung subjektiv im allgemeinen Geschäftsverkehr bewertet wird (ist dies positiv oder negativ?), ist generell nicht für eine Vielzahl von Sachverhalten objektivierbar. Dies alles wird der EuGH bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen haben. Der Vorlagebeschluss des VG Wiesbaden ist unanfechtbar.
Bonität für GmbH-Geschäftsführer wiederhergestellt – SCHUFA-Spezialist setzt Löschung des SCHUFA-Negativmerkmals „SE“ durch
Für einen GmbH-Geschäftsführer erreichte die Bankrechtsspezialistin Dr. Becker, dass eine im Datenbestand der SCHUFA Holding AG eingetragene, gerichtlich titulierte Forderung samt Negativmerkmal „SE“ gelöscht wurde. Wegen des Negativeintrags zu vertragswidrigem Verhalten berechnete die SCHUFA keinen Scorewert mehr. Der Unternehmensleiter war im Geschäftsverkehr erheblich in seiner Kreditwürdigkeit beeinträchtigt. Ihm drohte sogar die Kündigung laufender Kredite und eine Existenzgefährdung seiner GmbH, die mehrere Millionen Euro Umsatz pro Jahr erzielt.
„Sobald Daten zu nichtvertragsgemäßem Verhalten vorliegen und kein Scorewert mehr zum Betroffenen berechnet wird, nehmen viele Banken und andere kreditgebende Stellen dies ohne jede nähere Prüfung zum Anlass, bestehende Geschäftsverbindungen zu kündigen und keine neuen Verträge mehr abzuschließen“, erläutert Rechtsanwältin und SCHUFA-Expertin Dr. Becker.
„Besonders gefährlich sind titulierte Forderungen im Gegensatz zu rein bestrittenen Forderungen. Denn sobald gerichtlich feststeht, dass eine Forderung nicht gezahlt wurde, unterstellen Kreditinformationssysteme eine Zahlungsunfähigkeit oder –unwilligkeit des Schuldners“, warnt Dr. Becker.
Wegen des längeren Verfahrens bis zur Titulierung, bei dem sich der Schuldner ja zur Wehr hätte setzen können, ist eine derartige Forderung in der Regel nicht mehr bei der SCHUFA zu beseitigen. Sie bleibt für mindestens drei Jahre im Datenbestand gespeichert.
Mit ihren Spezialkenntnissen zum Auskunfts- und Meldeverfahren der SCHUFA wusste Rechtsanwältin Dr. Becker, was zu tun war. Nach anwaltlicher Aufforderung bestätigte das bundesweit größte Kreditinformationssystem der Kanzlei Dr. Becker nur zwei Tage später, das Negativmerkmal samt aller Angaben zum Forderungsverlauf „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ zu löschen. Die Bonität des Geschäftsführers und seiner GmbH war wiederhergestellt.
„Die Kreditwürdigkeit von Unternehmen hängt nicht nur vom jeweiligen Rating, z. B. der Creditreform oder Bürgel, ab. Vielmehr sollten Unternehmensleiter und Selbstständige laufend ihren persönlichen Datenbestand bei der SCHUFA Holding AG kontrollieren“, empfiehlt Rechtsanwältin Dr. Becker, die bereits zahlreiche Löschungen eingetragener Negativmerkmale erreichte. Siehe hierzu auch » https://www.bankrecht-dr-becker.de/veroeffentlichungen/datenschutzrechtliche-fragen-des-schufa-auskunftsverfahrens/
Kanzlei Dr. Becker erzielt weiteren Erfolg gegen die SCHUFA Holding AG & Targobank AG & Co.KGaA
Die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei Dr. Becker erreichte gegenüber der Targobank AG & Co.KGaA sowie der SCHUFA Holding AG die Löschung von Negativmerkmalen, die die Bonität des Bankkunden im Geschäftsverkehr existentiell beeinträchtigten. Die Bank und das Kreditinformationssystem veranlassten die Löschung von Negativdaten über eine Kontokündigung und angeblichen Zahlungsrückstand. Darüber hinaus stoppte die Bank das bereits gegen den Mandanten initiierte gerichtliche Mahnverfahren und bot diesem an, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen.
Die Targobank und der Mandant hatten über die Höhe von Ordergebühren zu Knock-Out-Optionsscheinen gestritten. Die Höhe der durch die Bank berechneten Provision beeinflusst, ob Veräußerungsverluste in die sogenannten Verlustverrechnungstöpfe eingestellt und steuerlich anerkannt werden oder nicht. Die von der Targobank erstellten Verlustverrechnungen, die Höhe der im Einzelfall berechneten Ordergebühren und die rigoros von der Bank geltend gemachte Forderung waren nicht nachvollziehbar und entsprechend zu korrigieren.
Außerdem hatten die von der Bank datenschutzwidrig übermittelten und bei der SCHUFA gespeicherten personenbezogenen Negativdaten zu einer lawinenartigen Kündigung sowie Kündigungsandrohungen zahlreicher Depot- und Geschäftsbanken des Mandanten geführt. Auch diese beseitigte die auf SCHUFA-Recht spezialisierte Anwältin erfolgreich.
Erfolg gegen SCHUFA Holding AG, DSL Bank und Intrum Deutschland GmbH – Datenlöschung, Schadensersatz und Schmerzensgeld
Die auf SCHUFA-Recht spezialisierte Kanzlei Dr. Becker setzte erneut erfolgreich die Löschung eines unberechtigten Negativeintrags bei der SCHUFA Holding AG durch. Für die betroffene Mandantin erzielte Rechtsanwältin Dr. Becker nicht nur die Erstattung aller Anwaltskosten, sondern zusätzlich 2.000,00 Euro Schmerzensgeld. Letzteres konform der Rechtsprechung des Landgerichts Darmstadt, Urteil vom 19.11.2019, Aktenzeichen 13 0 116/19.
Zu der Eintragung einer angeblich offenen Forderung der DSL Bank von rund 19.000,00 Euro war es gekommen, da die Bank die getrennt von ihrem Ehemann lebende Mandantin nicht ordnungsgemäß über die erfolgte Kündigung mit Gesamtfälligstellung eines Kredits informiert hatte. Diesen hatte die Ehefrau vor vielen Jahren zur damaligen Unterstützung des Ehegatten gemeinschaftlich abgeschlossen. Zu ihrem getrennt lebenden Ehemann hatte die Mandantin bei schwierigem Scheidungsverfahren seit Jahren keinen Kontakt mehr. Ihr Ehemann hatte ihr zudem fälschlich versichert, er habe sämtliche gemeinsamen Verpflichtungen „längst erledigt“. Eine für den Ehepartner erteilte Restschuldbefreiung wirkt sich nach den einschlägigen insolvenzrechtlichen Vorschriften nicht zu Gunsten des mitverpflichteten Ehegatten aus.
Nachdem die Ehefrau eher zufällig durch ihre Hausbank von einem Negativeintrag bei der SCHUFA erfahren hatte, beauftragte sie sofort die SCHUFA-Expertin Dr. Becker. In einem Telefonat mit der zum Inkasso beauftragten Intrum Deutschland GmbH erfuhr die Hamburger Anwältin, dass das Kündigungsschreiben der DSL Bank samt Zahlungsaufforderung niemals korrekt zugestellt wurde. Vielmehr ging das hier relevante Einschreiben mit Rückschein mit dem Vermerk „Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht zu ermitteln“ an die Bank zurück. Ohne jede Rücksicht hatte diese dennoch eine rechtswidrige SCHUFA-MeIdung zu Lasten der nichtsahnenden Mandantin veranlasst, die hierdurch in ihrer Kreditwürdigkeit akut gefährdet wurde. Die Übermittlung falscher Daten an die SCHUFA kam einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB gleich.
Die Kanzlei Dr. Becker verdeutlichte dem Inkassounternehmen, dass die Mandantin bei ordnungsgemäßer Zustellung der Kündigung sofort gezahlt hätte, so dass weder Verzugszinsen noch Inkassokosten angefallen wären. Sie erklärte nach durchgesetzter Löschung des SCHUFA-Eintrags erfolgreich die Aufrechnung mit sämtlichen fälligen Gegenforderungen der Mandantin.
SCHUFA-Löschung geschäftsbezogener Daten durchgesetzt – Scoring als Black-Box
Für einen Geschäftsführer setzte SCHUFA-Expertin Dr. Becker durch, dass die SCHUFA Holding AG eine rein auf ein geschäftliches Konto der GmbH des Mandanten bezogene Anfrage der Akzepta Inkasso GmbH im personenbezogenen Datenbestand ihres Mandanten als Privatperson löschte. Weitere erfolgreich beantragte Datenlöschungen bezogen sich auf ein Abwicklungskonto der BID Bayerischer Inkasso Dienst GmbH samt Forderungsverlauf sowie eine fälschlich gespeicherte Geschäftsadresse.
„Eine Vermengung von Privat- und Geschäftsleben ist nach dem Grundsatz der Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität von Daten rechtlich unzulässig. Denn es geht insbesondere steuerrechtlich um verschiedene Entitäten“, erklärt die Hamburger Rechtsanwältin. Die SCHUFA speichert nicht nur Daten zu praktisch allen erwerbstätigen Bundesbürgern, sondern stellt, wie die Creditreform AG und andere Auskunfteien, auch Unternehmensauskünfte zur Verfügung.
„Jeder Unternehmensleiter sollte nicht nur die SCHUFA-Unternehmensauskunft, sondern auch seine persönlichen Einträge bei der SCHUFA laufend überwachen. Alle Einträge können sich wegen der Regelungen im Kreditwesengesetz direkt auf die Kreditwürdigkeit des von ihm geleiteten Unternehmens und auf den zu seiner Person berechneten Scorewert auswirken“, sagt Dr. Becker.
„Eine falsche Adresse als soziodemographisches Datum kann zum Beispiel ausreichen, um Scorewerte zu verschlechtern. Im Black-Box-Verfahren des SCHUFA-Scorings ist weitgehend unbekannt, welche subjektiv ausgewählten Daten zur branchenspezifischen Generierung von Scores sich negativ oder positiv auswirken“, weiß die SCHUFA-Expertin.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 28.01.2014, Aktenzeichen VI ZR 156/13, entschieden, dass ein Betroffener zwar gemäß § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft über den zu seiner Person berechneten Score verlangen kann. Dies beinhaltet jedoch keinen Auskunftsanspruch zu der Scoreformel, also die abstrakte Methode der mathematisch-statistischen Scoreberechnung im Rahmen des sogenannten logistischen Regressionsmodells. Diese unterliege dem Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der SCHUFA, so der BGH.
Rechtsanwältin Dr. Becker kann für wesentliche Verbesserungen der Bonität selbst bei schlechten Scorewerten sorgen. Mit ihren Spezialkenntnissen hat sie bereits einer Vielzahl von Geschäftsführern und Privatpersonen effektiv geholfen.
Siehe hierzu auch: » Scoring und Rating