Mit einem wichtigen Urteil vom 22.03.2016, XI ZR 425/14, hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zu Zinssatz-Swap-Verträgen (BGH, Urteile vom 28.04.2015, XI ZR 378/13 und 22.03.2011, XI ZR 33/10) bestätigt und weiter entwickelt.
Erstmals präzisierte der Bundesgerichtshof, wann ein Zinssatz-Swap-Vertrag als konnex verknüpft mit einem Darlehensvertrag als Grundgeschäft anzusehen sei.
Von der Frage der Konnexität hängt ab, ob die Bank unter dem Gesichtspunkt eines schweren Interessenskonflikts dazu verpflichtet ist, ihren Vertragspartner über den anfänglichen negativen Marktwert eines Swaps aufzuklären. Nur wenn kein konnexer Zinssatz-Swap vorliegt, besteht diese Aufklärungspflicht ausnahmsweise nicht (vgl. BGH, Urteil vom 28. 04.2015, XI ZR 378/13).
Um konnex bezogen auf einen Darlehensvertrag zu sein,
- muss ein Swap-Vertrag mit derselben Bank abgeschlossen sein, wie der Darlehensvertrag
- der Bezugsbetrag des Zinssatz-Swap-Vertrages muss der zur Rückzahlung ausstehenden Valuta des Darlehensvertrages entsprechen und darf diese jedenfalls nicht übersteigen.
- die Laufzeit des Zinssatz-Swap-Vertrags muss bei variabel verzinslichen Darlehen der Laufzeit des Darlehensvertrages entsprechen
- bei Festzinsdarlehen muss die Laufzeit des Zinssatz-Swap-Vertrages mit der Laufzeit der Zinsbindung übereinstimmen oder darf diese jedenfalls nicht übersteigen.
- der mit der Bank in dem Swap-Vertrag getauschte Zinssatz muss entweder dem variablen Zinssatz laut Darlehensvertrag oder dem im Darlehensvertrag vereinbarten Festzinssatz entsprechen.
Zusammenfassend sind solche Zinssatz-Swap-Verträge konnex, die wirtschaftlich betrachtet zumindest partiell entweder ein variabel verzinsliches Darlehen in ein synthetisches Festzinsdarlehen oder ein Festzinsdarlehen in ein synthetisch variabel verzinsliches Darlehen umwandeln.
Nach den höchstrichterlichen Kriterien dürfte eine Konnexität nur in seltenen Fällen anzunehmen sein. Denn alle genannten Voraussetzungen liegen selten kumulativ vor, wie die bankrechtlich spezialisierte Rechtsanwältin Dr. Ina Becker aus Hamburg bestätigt:
„In einem der von mir betreuten Mandate bot die Bank einem Kreditnehmer kein Anschlussdarlehen, sondern einen isolierten Forward-Swap an. Oftmals fallen die Vertragspartner von Darlehensvertrag und Swap auch schlicht auseinander. So z. B. wird ein Darlehen mit einer Sparkasse abgeschlossen, der Swap-Vertrag jedoch mit einer Landesbank oder anderen Großbank“.
Nach Auffassung der Kanzlei Dr. Becker haben sich die Chancen von zahlreichen Darlehensnehmern, die durch den Abschluss von Zinssatz-Swap-Verträgen erhebliche Nachteile erlitten haben, durch das Urteil verbessert.
Dies hängt nicht zuletzt mit der weiteren Swap-Entscheidung des BGH vom 20.10.2015, XI ZR 532/14 zu Fragen der prozessualen Substantiierungslast zusammen.
„Ein schlüssiger Vortrag zu einem Beratungsfehler wegen unzureichender Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert eines Swapvertrags setzt nicht voraus, dass der Geschädigte Angaben zur Größenordnung des anfänglichen negativen Marktwerts macht. Vielmehr ist zum Nachweis einer objektiven Pflichtverletzung der Bank vorzutragen, die Bank habe einen solchen anfänglichen negativen Marktwert eingepreist und dem Kunden verschwiegen“, erläutert Rechtsanwältin Dr. Becker, die seit vielen Jahren Unternehmen und Privatanleger gegen Banken vertritt.