Der Bundesgerichthof fasste in seinem Beschluss vom 16.11.2016 – 2 StR 246/16, BeckRS 2016, 114611, folgenden Sachverhalt zusammen:
Etwa seit Oktober 2010 sei eine Gruppe von bisher nicht vollständig identifizierten Personen beobachtet worden, die in großem Stil mit wechselnder Tatbeteiligung das sog. Skimmingverfahren auf Zahlungs-(EC)- sowie Kreditkarten anwendete. Dadurch seien zahlreiche Daten von Bankkunden nebst dazugehörigen Geheimzahlen ausgespäht und die so gewonnenen Datensätze auf Kartenrohlinge mit Magnetstreifen aufgespielt worden. Mit Hilfe der unerlaubt hergestellten Kartendoubletten hätten die Täter zeitnah unbefugt Bargeldverfügungen zu Lasten der betroffenen Zahlungsinstitute und deren Kunden vorgenommen.
Nach weiteren Medienberichten befinden sich – zumeist ohne Wissen des jeweiligen Karteninhabers – teils mehrere PIN-Nummern verschlüsselt auf einer Debitkarte, deren Verschlüsselungscodes sodann leicht „geknackt“ werden können. Es gibt ferner Computersysteme, die in der Lage dazu sein sollen, den PIN auszulesen, sobald die Debitkarte und ein funktionierender Geldautomat zur Verfügung stehen.
Nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die Risikosphären von Bank sowie Bankkunden im Kreditkartengeschäft wie folgt verteilt: Die Bank muss im Falle missbräuchlicher Bargeldabhebungen beweisen, dass diese mit der Originalkarte des Kunden erfolgt sind, sofern sie von diesem Schadensersatz verlangen will (Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.11.2011, Az. XI ZR 370/10). Da die technischen Möglichkeiten beim sog. Skimming mit gefälschten Karten scheinbar unbegrenzt und für den schutzbedürftigen Kreditkarteninhaber undurchschaubar sind, ist die Bank dazu verpflichtet, alle technischen Vorkehrungen zu treffen, um missbräuchliche Bargeldabhebungen zu verhindern. Ebenso ist die Bank darlegungs- und beweisbelastet hinsichtlich einer von ihr behaupteten Sorgfaltspflichtverletzung des Kreditkarteninhabers.
Die Kanzlei Dr. Becker berät und vertritt geschädigte Bankkunden gegen alle in Betracht kommenden Anspruchsgegner. Sie sorgte bereits in einer Vielzahl von Missbrauchsfällen für eine Erstattung der unerlaubt abgehobenen Beträge samt angefallener Anwaltskosten.