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Schiffsfonds in der Krise – Chancen für geschädigte Anleger

Angesichts Überkapazität und sinkender Charterraten haben Anleger, die in Schiffsfonds investiert haben, mit hohen Verlusten zu rechnen. Vielen Fonds droht sogar die Zahlungsunfähigkeit.

Betroffene sollten daher rechtlich prüfen lassen, ob sie wegen fehlerhafter Beratung gegen Banken und Anlageberater vorgehen können, wenn diese vor Abschluss der jeweiligen Beteiligung nicht auf die bestehenden Risiken hingewiesen haben.
Anlageberater haben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vielfältige Informations- und Aufklärungspflichten. Sie müssen den Anleger ausführlich und verständlich über die für ihn bestehenden Risiken aufklären. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, sind sie nach den höchstrichterlichen Grundsätzen schadensersatzpflichtig. Die betroffenen Anleger können nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Ferner können nach der Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Schadensersatzansprüche bestehen. Denn Anlageberater, die für Banken tätig sind, müssen ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Innenprovisionen und sonstige Retrozessionen hinweisen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit in der Regel höchst selten erfüllt, so dass der Umstand der Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.
Die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei Dr. Becker in Hamburg empfiehlt allen Schiffsfonds-Anlegern mögliche Schadensersatzansprüche anwaltlich prüfen zu lassen.

S. hierzu auch:
» Verjährung von Ansprüchen im Bank & Kapitalanlagerecht