Der Straftatbestand der Geldwäsche ist in § 261 des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt. Er soll die Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte und die Vereitlung ihrer Wiederauffindung verhindern. Darüber hinaus will die gesetzliche Regelung das Einschleusen unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, insbesondere aus den Bereichen der organisierten Kriminalität und Terrorismusfinanzierung, in den Finanz- und Wirtschaftskreislauf unterbinden. Geldwäsche knüpft aus kriminologischer Sicht als Anschlussdelikt an eine vorangegangene Straftat an. Sie tritt phänomenologisch oft grenzüberschreitend und international auf.
Wer Geld im Sinne der Strafnorm wäscht, wird im Regelfall mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen erhöht sich das Strafmaß auf eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren.
Strafrechtliche Ermittlungen wegen eines Geldwäschevorwurfs setzen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht nur einen Anfangsverdacht bezüglich der Geldwäschehandlung als solcher, sondern auch einen Anfangsverdacht bezüglich der konkreten Vortat voraus (BVerfG, NJW 2020, 1351).
Eine strafrechtliche Maßnahme wie eine Wohnungsdurchsuchung wegen des Verdachts der Geldwäsche darf nur erfolgen, sofern ein Anfangsverdacht nicht nur für die Geldwäschehandlung sondern auch für das Herrühren des Vermögensgegenstands aus einer Katalogvortat im Sinne des § 261 Abs. 1 S. 2 StGB vorliegt. Rechtsprechung und Literatur sprechen insoweit von einem doppelten Anfangsverdacht. Hinsichtlich des erforderlichen doppelten Anfangsverdachts wird seitens des BVerfG ausgeführt, dass bezüglich der Vortat konkrete Anhaltspunkte in tatsächlicher Hinsicht erforderlich sind. Bloße, auf kriminalistischer Erfahrung basierende Vermutungen, seien nicht ausreichend, um Strafverfolgungsmaßnahmen auszulösen, so das BVerfG.
Weitere gesetzliche Regularien zur Geldwäschebekämpfung sind insbesondere das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz, GWG). Nach § 51 Abs. 8 GwG stellt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Aufsichtsbehörde den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung zur Verfügung. Ebenfalls erlässt die BaFin in regelmäßigen Abständen Rundschreiben und gibt Hinweise zu Themen, die die Prävention von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung betreffen.