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Unseriöse Vermittlerverträge: Kommunikation statt Kampf in der Triade

Im Dreiecksverhältnis zwischen Vermittlerfirma und Endkunden ist die Verhandlungsmacht für IT-Spezialisten nur auf den ersten Blick begrenzt.
Selbst in Zeiten angespannter Märkte lohnt es sich, vertragliche Konditionen auszuhandeln, wie Rechtsanwältin Dr. Ina Becker aufzeigt.

Eine der größten europäischen Vermittlerfirmen im IT-Bereich bot einem Freiberufler an, einen Beratervertrag abzuschließen. Endkunde war eine deutsche Firma. Der Vermittler war in der Rechtsform der Limited organisiert mit Firmensitz in England.
Wie so häufig in der Praxis, sollte das Projekt bereits wenige Tage später beginnen. Die Vertragsverhandlungen drohten sich mit dem ersten Einsatz des Freiberuflers vor Ort beim Endkunden zu überschneiden. Im Vertrag waren zweisprachig auf deutsch und englisch die Rahmenbedingungen der Tätigkeit geregelt. Einzelheiten des vermittelten IT-Projekts ergaben sich aus einer als Anlage beigefügten Auftragsbeschreibung.

Da einige der standardisierten Vertragsklauseln für den IT-Spezialisten zu einseitig belastend waren, empfahl ich nach Vertragsprüfung, einzelne Formulierungen teils abzuändern, teils zu ergänzen. Die Klauseln betrafen unter anderem durch den Auftragnehmer abzugebende Garantieerklärungen und Haftungsfragen. Im Falle von Vertragsstreitigkeiten, z. B. über die Höhe der Vergütung oder urheberrechtliche Verwertung, hätte mein Mandant in England gegen den Vermittler klagen müssen. Dort ist die Rechtsverfolgung nicht nur wesentlich teurer, sondern auch mit Unwägbarkeiten hinsichtlich der korrekten Anwendung der deutschen Gesetze durch englische Richter verbunden.
Der Vertragsentwurf enthielt zwar auch die Bestimmung, dass im Zweifelsfall die deutsche und nicht die englische Fassung maßgeblich sei. Dies hätte dem Freiberufler im Falle einer vor einem englischen Gericht auszutragenden Rechtsstreitigkeit angesichts der Risiken und Kosten jedoch wenig genützt.

Auf die vertraglichen Änderungs- und Ergänzungswünsche ging der Vermittler ein, indem er ein sogenanntes „Amendment“ erstellte, bei dem allerdings ein völlig anderes Unternehmen der Vermittlergruppe als Vertragspartner unterschrieben hatte. Die Vertragsergänzung war im Ergebnis wegen der Verschiedenheit der handelnden Entitäten rechtlich unwirksam. Da weitere Anhaltspunkte für unseriöses Geschäftsgebaren des Vermittlers vorlagen, verhandelte ich für den IT-Profi direkt mit dem Endkunden.

Dieser ließ sich argumentativ überzeugen, dass ein Vertragsschluss über den Vermittler unter den gegebenen Umständen schlicht unzumutbar sei. Da der Freiberufler zudem bereits mit der beauftragten Tätigkeit begonnen hatte, erhielt er direkt vom Endkunden einen rechtlich einwandfreien Vertrag über freie Mitarbeit mit sogar höherem Stundenhonorar. Leer ging allein der Vermittler aus, der in diesem Fall weder Anspruch auf Provision noch auf Schadensersatz etc. hatte.

Wie das Beispiel zeigt, sind die Machtverhältnisse in der triadischen Vertragsbeziehung nicht einseitig. Ein vorschnelles bzw. pauschales Urteilen darüber, wer den Markt angeblich bestimmt, Endkunde, Vermittler oder IT-Spezialist, sollte unterbleiben. Es lohnt sich für jeden Freiberufler, vor Projektbeginn die jeweiligen Vertragsentwürfe durch einen Rechtsexperten prüfen und im Einzelfall verhandeln zu lassen.