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Bundesgerichtshof zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei fehlerhafter Finanzierungsberatung

Der Schadensersatzanspruch des Darlehensnehmers wegen fehlerhafter Aufklärung über die wirtschaftlichen Nachteile einer Kombination aus Darlehensvertrag und Kapitallebensversicherungsvertrag entsteht mit Abschluss der zur Finanzierung und Tilgung empfohlenen Verträge. So entschied der Bundesgerichtshof aktuell mit Urteil vom 16.05.2017, Az. XI ZR 430/16.

Geklagt hatte eine Ärztin, die sich fehlerhaft beraten fühlte. Für ihre Praxisfinanzierung hatte ihr eine Bank ein Darlehen mit endfälliger Tilgung empfohlen, das an eine Kapitallebensversicherung gekoppelt wurde. Ein solches Finanzierungsmodell ist jedoch in der Regel wirtschaftlich äußerst nachteilig.
Wegen des nicht prognosemäßigen Verlaufs der Versicherung musste die Medizinerin aus eigenen Mitteln die Differenz zwischen der Ablaufleistung der Versicherung und des Darlehensrückzahlungsanspruchs ausgleichen.

„Ich berate in meiner bankrechtlich spezialisierten Kanzlei häufig Darlehensnehmer, die böse davon überrascht wurden, dass nicht nur die Renditen der Lebensversicherungen dramatisch gesunken sind, sondern auch die Überschussbeteiligungen gekürzt werden. Es entstehen Deckungslücken, die in Einzelfällen bis zu ein Drittel der finanzierten Summe betragen“, berichtet Rechtsanwältin Dr. Ina Becker aus Hamburg.

Sofern eine Bank oder ein Finanzberater einen derartigen Tilgungsersatz empfiehlt, muss die beratende Stelle den Darlehensnehmer in diesem Zusammenhang ausreichend informieren. Sie kann sich ansonsten wegen pflichtwidriger Finanzierungsberatung schadensersatzpflichtig machen, erläutert die Bankrechtsexpertin weiter, die bereits einer Vielzahl von Geschädigten helfen konnte.

Der Bundesgerichtshof ließ in seinem Urteil vom 16.05.2017, Az. XI ZR 430/16, offen, ob ein Schadensersatzanspruch der Ärztin im konkreten Fall bestand. Denn jedenfalls sei ein solcher etwaiger Schadensersatzanspruch gemäß § 199 Abs. 3 BGB verjährt, so das Gericht. Da Ansprüche zehn Jahre nach den entsprechenden Vertragsabschlüssen unabhängig von der Kenntnis des Darlehensnehmers verjähren, sollten sich betroffene Kreditnehmer frühzeitig anwaltlich über alle darlehensrechtlichen Möglichkeiten beraten lassen, empfiehlt Dr. Becker.