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Neue Regeln für Krypto­verwahr­geschäfte – Unternehmens­pflichten nach KWG und GWG

Zum 01.01.2020 ist das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft getreten. Damit gilt auch der in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 des Gesetzes für Kreditwesen (KWG) geregelte neue Tatbestand des Kryptoverwahrgeschäfts. Für betroffene Unternehmen gilt die Übergangsvorschrift des § 64y KWG. Wie diese konkret auszulegen ist, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in einem Hinweis vom 17.01.2020 beschrieben.

Unternehmen ohne KWG-Erlaubnis, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Kryptowerte im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG verwahrt haben, betreiben nun erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen und werden zum Finanzdienstleistungsinstitut, das heißt, sie benötigen eine § 32 KWG-Erlaubnis.
Die Übergangsvorschrift des § 64y Abs. 1 KWG bewirkt Folgendes: Die Erlaubnis für das Erbringen des Kryptoverwahrgeschäfts gilt als vorläufig erteilt – und zwar bis zur Bestandskraft einer BaFin-Entscheidung über den Erlaubnisantrag. Die Absicht, einen Erlaubnisantrag zu stellen, muss der Aufsichtsbehörde bis zum 31.03.2020 schriftlich anzeigt werden. Anschließend ist bis zum 30.11.2020 der vollständige Erlaubnisantrag zu stellen.

Gleiches gilt für Unternehmen, die am 01.01.2020 als vertraglich gebundene Vermittler nach § 2 Abs. 10 KWG tätig sind. Sie können neben dieser Tätigkeit bis zum 30.11.2020 weiterhin das Kryptoverwahrgeschäft betreiben, damit sie ihr Geschäftsmodell anpassen können. Entsprechend gilt die Übergangsregelung für Unternehmen mit einer KWG-Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften und/oder Erbringen von Finanzdienstleistungen, die bereits zusätzlich das Kryptoverwahrgeschäft erbringen.

Unabhängig vom Zeitpunkt der Einreichung der Absichtsanzeige sind alle o. g. Unternehmen ab dem 01.01.2020 geldwäscherechtlich Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG). Das bedeutet, dass die GwG-Vorschriften unabhängig von einer KWG-Erlaubnis zu beachten sind.