Für eine Mandantin setzte die Bankrechtsspezialistin Dr. Becker druckvoll durch, dass die N26 Bank GmbH binnen einer Woche die Auszahlung eines gesperrten Kontoguthabens in Höhe von 19.657,55 Euro bestätigte.
Die Bank nahm außerdem ihre angeblich „versehentlich“ versandte Kündigung vom 19.10.2020 zurück. Sie bestätigte wie anwaltlich verlangt, die fristlose Kündigung sei rechtsunwirksam, da die Mandantin zuvor bereits selbst gekündigt hatte. Wegen zunehmend schwindenden Vertrauens in die digitale Start-up-Bank hatte die Mandantin eigenständig die Geschäftsverbindung mit Schreiben vom 29.09.2020 gekündigt. Sie hatte nachweisbar die Auszahlung ihres Guthabens auf ein von ihr benanntes Konto verlangt.
Im Internet kursieren Berichte dazu, dass die N26 Bank bereits im Jahr 2019 einer Vielzahl von Kunden ohne jede Angabe von Gründen außerordentlich Konten kündigte und den Zugriff auf diese verweigerte. Erst nach anwaltlicher Androhung oder Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes erhielten die Kunden ihr Geld von der Bank zurück. Außerdem kämpfte die Bank seit ihrer Gründung mit technischen Problemen sowie Datenschutzvorgaben.
Nachdem die Bank fast drei Wochen nicht auf das Auszahlungsverlangen ihrer Kundin reagiert hatte, beauftragte diese die Bankrechtskanzlei Dr. Becker mit der außergerichtlichen Vertretung ihrer Interessen. Zeitgleich erhielt die Mandantin am Tag der Mandatserteilung eine von der N26 Bank GmbH per E-Mail erklärte außerordentliche Kündigung gemäß § 19 (3) der Grundregeln für die Beziehung zwischen Kunde und N26 Bank. Der E-Mail-Text besagte, die N26 Bank habe „einen erheblichen Verstoß gegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ auf dem Konto „durch missbräuchliche Nutzung festgestellt.“ Das Konto der Mandantin sei nicht mehr nutzbar, zugleich die Mastercard der Bankkundin gesperrt. Die außerordentliche Bankkündigung werde wirksam am 02.11.2020, so die N26 Bank.
Die Hamburger Rechtsanwältin Dr. Becker wies die per E-Mail erklärte außerordentliche Kündigung zurück. Sie forderte die N26 Bank GmbH mit Einschreiben/Rückschein am 19.10.2020 unter Fristsetzung dazu auf, das nach ordentlicher Kündigung der Mandantin bestehende Kontoguthaben unverzüglich auf das bereits benannte Mandanten-Konto auszuzahlen.
Außerdem machte die Bankrechtsspezialistin Unterlassungsansprüche gegen eine etwaig seitens der Bank geplante Datenübermittlung eines Negativmerkmals an die SCHUFA Holding AG geltend. Sie verlangte zudem Auskunft darüber, aus welchem Grund hier eine fristlose Kündigung der Bank greifen solle und forderte erfolgreich, die unbegründete Kündigung für nichtig zu erklären.
Eine Meldung eines Negativmerkmals wie ein angeblicher „Kontomissbrauch“ an die SCHUFA hätte die Mandantin erheblich im allgemeinen Geschäftsverkehr beeinträchtigt, da ein solcher Eintrag neben einer erheblichen Bonitätsbeeinträchtigung eine Kündigungslawine verursachen kann. Wenige Tage später bestätigte die N26 Bank GmbH in ihrem Faxschreiben, keine Negativmerkmale an die SCHUFA Holding AG übermittelt zu haben.
Die unverhältnismäßig lang verzögert Auszahlung des Guthabens samt Kontosperrung erklärte die Bank damit, sie führe „im Rahmen gesetzlicher Vorschriften regelmäßig Kontrollen der bei der Bank geführten Konten durch.“ Jedem Kontoinhaber sei es im Einzelfall zumutbar, bis zum Ende einer notwendigen Maßnahme Verzögerungen hinzunehmen. Nach dem Abschluss der Sicherungsmaßnahmen habe die Bank am 26.10.2020 das Restguthaben in Höhe von 19.657,55 Euro an die mitgeteilte Kontoverbindung der Mandantin zur Zahlung angewiesen.
Im Anschluss an die erfolgreiche Interessenvertretung setzte die Bankrechtsspezialistin Dr. Becker durch, dass die Bank der Klientin alle entstandenen Schäden ersetzte. Mit Schreiben vom 09.11.2020 teilte die N26 Bank GmbH der Kanzlei Dr. Becker mit, die Bank habe die Erstattung der gegenüber der Bank abgerechneten Gebühren zzgl. der anwaltlich geforderten Verzugszinsen in voller Höhe veranlasst. Die Mandantin hat die Beträge inzwischen vollständig erhalten. Sie ist im Ergebnis materiell schadenfrei aus der für sie ärgerlichen, zeitintensiven Angelegenheit hervorgegangen.
Siehe hierzu auch:
» Erfolg gegen die N26 Bank GmbH